Daten prominenter Gesellschafter

  • Hallo,

    ich überlege gerade, ob es im Registerrecht die Möglichkeit für Prominente gibt, ihre Daten vor der Veröffentlichung zu "schützen". Ich habe ein wenig gesucht, bin aber bisher nicht fündig geworden.

    Versteht mich nicht falsch: Vor dem Gesetz ist jeder gleich, keine Frage und mit widerstrebt auch eine Förderung von Klassengesellschaften. Aber es gibt doch sicherlich Menschen, die von Fans, der Presse oder wem auch immer nahezu tyrannisiert werden und deshalb nicht noch beispielsweise in einem Gesellschaftsvertrag mit ihrer Wohnanschrift auftauchen wollen. Dass sie sich das im Ergebnis selber ausgesucht haben und was auch noch dagegen sprechen könnte, ist mir auch klar. Vielleicht kennt ja dennoch jemand eine Rechtsgrundlage.

    Herzlichen Dank!

  • Es gibt auch Menschen, die registerrechtlich oder im GB oft eingetragen wurden und insoweit auch "prominent" sind. Da Promis oft einen Künstlernamen haben, der nicht eingetragen wird, ist das Problem schon kleiner.

  • Sollen sie sich beim Notar beschweren, wenn derartige Daten in Dokumenten stehen die jedermann auch ohne rechtlich geschütztes Interesse einsehen kann.

    Promis oder politisch exponierte Personen sind hier immer mit der Berufsadresse im Vertragstext - und mit Geburtsdatum aber ohne Geburtsort. In der Akte (und bei der Urschrift verwahrt) sind alle übrigen Daten wie Wohnort, Geburtsort, Ausweisnummer und so weiter. Das Geldwäschegesetz schreibt die Erhebung dieser Daten für fast alle notariellen Geschäfte zwingend vor.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Aber wenn Frau Merkel bspw. eine GmbH gründen würde, stünde ihr Name mit Geburtsdatum und Wohnanschrift ja auch im Gesellschaftsvertrag, der dann veröffentlicht wird. Sie hätte keine Möglichkeit, etwas dagegen zu unternehmen? Dass diese Daten erhoben werden, ist ja auch völlig richtig, aber wäre es etwa denkbar, ihre Wohnanschrift in der Veröffentlichung zu zensieren? Gleiches würde für einen Geschäftsführer gelten.

  • Aber wenn Frau Merkel bspw. eine GmbH gründen würde, stünde ihr Name mit Geburtsdatum und Wohnanschrift ja auch im Gesellschaftsvertrag, der dann veröffentlicht wird. Sie hätte keine Möglichkeit, etwas dagegen zu unternehmen? Dass diese Daten erhoben werden, ist ja auch völlig richtig, aber wäre es etwa denkbar, ihre Wohnanschrift in der Veröffentlichung zu zensieren? Gleiches würde für einen Geschäftsführer gelten.

    Lies doch mal was hier gepostet wird. Da stünde: "Es erscheint Frau Dr. Angela Dorothea MERKEL geb. Kasner, geb. am 17. Juli 1954, dienstansässig Bundeskanzlerplatz 1, 10101 Berlin". Und in der Akte wäre eine Kopie des Personalausweises (oder des Reisepasses nebst Meldebescheinigung) - GWG halt.

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  • Aber wenn Frau Merkel bspw. eine GmbH gründen würde, stünde ihr Name mit Geburtsdatum und Wohnanschrift ja auch im Gesellschaftsvertrag, der dann veröffentlicht wird. Sie hätte keine Möglichkeit, etwas dagegen zu unternehmen? Dass diese Daten erhoben werden, ist ja auch völlig richtig, aber wäre es etwa denkbar, ihre Wohnanschrift in der Veröffentlichung zu zensieren? Gleiches würde für einen Geschäftsführer gelten.

    Was soll denn Frau Angela Merkel, geb. in Kleindorf machen, die zufällig namensgleich ist (an Gerd Müller will ich da gar nicht denken)

  • Aber wenn Frau Merkel bspw. eine GmbH gründen würde, stünde ihr Name mit Geburtsdatum und Wohnanschrift ja auch im Gesellschaftsvertrag, der dann veröffentlicht wird. Sie hätte keine Möglichkeit, etwas dagegen zu unternehmen? Dass diese Daten erhoben werden, ist ja auch völlig richtig, aber wäre es etwa denkbar, ihre Wohnanschrift in der Veröffentlichung zu zensieren? Gleiches würde für einen Geschäftsführer gelten.

    Lies doch mal was hier gepostet wird. Da stünde: "Es erscheint Frau Dr. Angela Dorothea MERKEL geb. Kasner, geb. am 17. Juli 1954, dienstansässig Bundeskanzlerplatz 1, 10101 Berlin". Und in der Akte wäre eine Kopie des Personalausweises (oder des Reisepasses nebst Meldebescheinigung) - GWG halt.

    Ok, um die Stimmung mal noch ein wenig mehr anzuheizen (Ich weiß nicht, ob du mich vielleicht nicht verstehen willst? ;)): Ich habe mir einen Registerauszug eines bekannten "Socialmedia-Stars" gezogen, der annähernd 5 Millionen Follower hat. Dieser tritt im veröffentlichten Gesellschaftsvertrag (sowohl als "Anwesender", als auch als Geschäftsführer) mit seiner privaten Wohnanschrift auf. Und gerade solchen Menschen geht es doch penibel darum, ihre Anschrift geheim zu halten. Die Frage zielte darauf ab, ob eine Handhabe besteht, diese Daten zu zensieren. Angela sollte in dem Zusammenhang dienstansässig an der Willy-Brandt-Straße sein, wenn mich nicht alles täuscht.

    Und alle anderen: Ich danke natürlich für die hilfreichen Antworten, auf ein Beispiel mit konkreten Gegenargumenten einzugehen. Es hätte auch Person X sein können. Wirklich weiter bringt mich das nicht :wechlach:

  • Der Gesetzgeber ist bezüglich dieser Problematik nicht untätig.

    Geplant ist das Prom-Pol-Dat-SchG.

    Demnach sollen Daten von Prominenten und Politikern im Zusammenhang mit der Stellung als Vorstand, Geschäftsführer oder Vertretern von Personenhandelsgesellschaften nicht mehr veröffentlicht werden. Ebensowenig sollen Gesellschaftsverträge oder Gesellschafterlisten mit Angaben personenrelevaner Daten von Prominenten und Politikern nicht mehr öffentlich zugänglich gemacht werden.
    Ebensowenig sollen Daten über Insolvenzverfahren der betreffenden Personen öffentlich zugänglich sein.

    In der Diskussion im Rahmen der Vorarbeiten ist noch, wer als Politiker und wer - sofern nicht als Politiker nicht prominent - als prominent i.S.d. Entwurfs gilt.

    Die Entscheidung, wer als Politiker i.S.d. Entwurs zu gelten hat, trifft der Bundestagspräsident auf Antrag. Im Falle der Ablehnung ist die innerhalb von 4 Jahren einzulegende Beschwerde an das BVerfG eröffnet.

    Die Entscheidung, wer als Prominenter - sofern nicht als Politiker antragend - obliegt einem Gremium, welches über eine Rechtsverordnung zu bestimmen ist. Die Mitgleider sind auf Lebenszeit zu bestimmen.
    Sie haben ein Mitglied aus dem Kreis der DSD-Juroren, der Simpson-Familie zu wählen und Heidi Klum ist Pflichtmitglied.

    Wird jemand als Promi abgelehnt, ist dagegen die Beschwerde innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe auf Pro-7 oder Sat 1 beim Bundesverfassungsgericht einzulegen. Dieses hat im Falle der Zulässigkeit einen Volksentscheid anzuordenen, der innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Beshwerdefrist tattzufinden hat.

    ---
    Wer meint. promient zu sein, stielt seine wirtschaftlichen Beteiligungen über Treuhandverträge ein, menno Junge, wo lebst Du ? !

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Daß Dich die Antworten alle nicht weiter bringen ist nicht zum :wechlach:. Es ist vielmehr zum :heul:. Das kannst Du gern mit Deinem Ausbilder besprechen
    Außer dem Defaitisten mit seinen geheimen Quellen kennt keiner die von Dir nicht gefundene aber offenbar erwünschte Rechtsgrundlage, Informationen, zu deren Herausgabe im Registerrecht eine gesetzliche Grundlage existiert, für bestimmte "Prominente" einfach nicht herauszugeben. Und das, nachdem sie -worauf tom zutreffend hinwies- diese Informationen freiwillig bereit gestellt haben, obgleich es Möglichkeiten gegeben hätte, dies zu vermeiden bzw. auf ein Minimum zu begrenzen.
    Gab es eigentlich irgendeine dienstliche Veranlassung, sich besagten Registerauszug zu ziehen? Ansonsten hättest Du genau das getan, wovor Du den "Promi" vermeintlich schützen willst.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Dieses servile Denken ist befremdlich für mich.
    Sollte jemand mit seinen sensiblen Daten den entsprechend sensiblen Umgang einfordern, dann mag er das entsprechend darlegen und begründen unter Nennung der anzuwendenden Vorschriften.
    DANN erst beginne ich darüber nachzudenken; im vorauseilenden Dienern bügele ich keine Falten aus roten Teppichen.

  • Die Verantwortung trifft die Prominenten selber wie tom richtig ausführt. Diese Prominenten werden alle eine dienstliche Adresse haben (ansonsten müsste ihre Privatanschrift ja schon im Impressum stehen). Dann müssen sie halt diese angeben, wenn es ihnen wichtig dass ihre Privatanschrift nicht aus dem Register ersichtlich ist. Die Veröffentlichung der Unterlagen dürfte für die Gesellschafter nichts neues sein.

    Im Sinne der Prominenten sollte man jedoch vllt. besser keine (zusätzlich) Aufmerksamkeit darauf lenken, dass man die Adressen im Register finden kann.

  • Die einzige "Problematik" ergibt sich mir aus einer Auskunftssperre beim Einwohnermeldeamt. Denn dafür gibt es viele, vor allem wichtige und richtige, Gründe! Die betreffen aber nicht nur Prominente. Da sollten sich aber die Betroffenen Gedanken machen.

    Und wer im Internet sowieso alles ausbreitet, ist im analogen Leben auch nicht schutzwürdig.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Da im Register grundsätzlich nur Name, Vorname, Geburtsdatum und WOhnort einzutragen sind, die genaue Wohnanschrift ansonsten nicht gefordert wird, reicht für ales Weitere die Angabe der Geschäftsansässigkeit. Damit hat das Register ausreichend Datenschutzmöglichkeiten gewährt. Wer die Privatanschrift in den Urkunden voll aufführen lässt, muss damit leben, dass es jedermann einsehen kann. So schlicht, so ergreifend.

  • Ok, um die Stimmung mal noch ein wenig mehr anzuheizen (Ich weiß nicht, ob du mich vielleicht nicht verstehen willst? ;)): Ich habe mir einen Registerauszug eines bekannten "Socialmedia-Stars" gezogen, der annähernd 5 Millionen Follower hat. Dieser tritt im veröffentlichten Gesellschaftsvertrag (sowohl als "Anwesender", als auch als Geschäftsführer) mit seiner privaten Wohnanschrift auf. Und gerade solchen Menschen geht es doch penibel darum, ihre Anschrift geheim zu halten. Die Frage zielte darauf ab, ob eine Handhabe besteht, diese Daten zu zensieren. Angela sollte in dem Zusammenhang dienstansässig an der Willy-Brandt-Straße sein, wenn mich nicht alles täuscht.

    Und alle anderen: Ich danke natürlich für die hilfreichen Antworten, auf ein Beispiel mit konkreten Gegenargumenten einzugehen. Es hätte auch Person X sein können. Wirklich weiter bringt mich das nicht :wechlach:

    Sorry, aber dieser "Sozialmedia-Star" ist einfach nur unbeschreiblich dumm, wenn er so vorgegangen ist. Und Dummheit ist nicht schutzwürdig.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Ein einfaches Nein hätte im Grunde schon gereicht, aber offenbar gibt es hier die Angewohnheit, herzlich ironisch auf ernst gemeinte Fragen zu antworten. Das nehme ich niemandem übel, ich bin selbst auch so. Dass derjenige selber Schuld ist und was auch immer, ist ja irgendwo Grundvoraussetzung, aber das zu wiederholen, steigert den Spaßfaktor natürlich enorm.

    Worum es ging, hat jeder begriffen. Aber an anderer Stelle wird Datenschutz über alles andere gestellt, da war es für mich nicht fernliegend, dass das auch für die private Wohnanschrift gelten kann. Ich weiß auch nicht, inwieweit das Verhalten [des Betroffenen] als "dumm" zu betiteln ist oder viel mehr als "unwissend" - klar, ist irgendwo ähnlich - aber juristische Laien haben doch keine Ahnung von dem, was im Handelsregister veröffentlicht wird.

    Da ich es aber so nicht stehen lassen will: Dass mich die Antworten nicht weiter gebracht haben, bezog sich natürlich nicht darauf, dass es eine solche wie von mir erahnte Regelung nicht gibt, sondern viel mehr darauf, dass auf das zufällig genannte Beispiel keine hilfreichen Antworten kamen.

  • Da ich es aber so nicht stehen lassen will: Dass mich die Antworten nicht weiter gebracht haben, bezog sich natürlich nicht darauf, dass es eine solche wie von mir erahnte Regelung nicht gibt, sondern viel mehr darauf, dass auf das zufällig genannte Beispiel keine hilfreichen Antworten kamen.

    Der von Tom genannte Vorschlag der Verwendung einer Geschäfts- bzw. Kanzleianschrift ist doch in jeder Hinsicht hilfreich, oder was stört Dich daran. Diese Vorgehensweise wird seit Jahrzehnten von den Notaren in solchen Fällen praktiziert und hat sich bewährt. Wieso ist das nicht hilfreich?

    Datenschutz ist ja eine schöne und wichtige Sache. Aber der Schutz z.B. der Teilnehmer am geschäftlichen Verkehr vor unseriösen Geschäftspartner ist doch auch etwas wert und dazu gehört nunmal, dass ich herausfinden kann, wer mein Geschäftspartner ist und wo er wohnt, um dort zustellen zu können.

    Das Handelsregister ist anders als z.B. das Grundbuch ein öffentliches Register und das ist auch sehr gut so.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Es besteht m.E. keine Handhabe den Gesellschaftsvertrag zu zensieren. Schon gar nicht v.A.w. Ich wüsste zudem noch nicht mal, ob man das überhaupt technisch könnte. Müssen die Dokumente nicht sogar unveränderbar sein?

    Wenn der Anmeldende nicht weiß, dass die Anmeldungen zum Handelsregister veröffentlich werden, dann scheint er sich nicht gut genug informiert zu haben bzw. rechtlich beraten worden zu sein. Das liegt jedoch nicht in der Verantwortung des Gerichtes.
    Da die Veröffentlichung gesetzlich vorgeschrieben ist, spielt Datenschutz insoweit keine Rolle.

    Die Lösungen die dem Anmeldenden zur Verfügung stehen (wenn er sich denn darum kümmert) wurden hier bereits genannt.

    Im übrigen hat der Zweck des öffentlichen Registers Vorrang vor den individuellen Interessen des Einzelnen (diesbezüglich m.E. interessant: BGH, II ZB 12/14).


  • ... Aber an anderer Stelle wird Datenschutz über alles andere gestellt, da war es für mich nicht fernliegend, dass das auch für die private Wohnanschrift gelten kann...

    Datenschutz gilt aber erst mal für alle gleich. Deine Frage betrifft aber nur eine bestimmte Gruppe. Und da müsste es dann bestimmte Regeln geben. Der allgemeine Datenschutz gilt eben auch allgemein.

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