Berichtigung des Nachnamens aufgrund Eheschließung

  • Von der eingetragenen Eigentümerin wird die Berichtigung Ihres Nachnamens aufgrund Eheschließung beantragt. Als Nachweis legt sie eine Kopie einer Bescheinigung über die Eheschließung nach § 14 PStG sowie eine Kopie einer Bescheinigung über die Namensänderung nach § 46 PStG vor.

    In der Literatur findet man über die Anforderungen an die Form derartiger Bescheinigungen unterschiedliche Auffassungen. Die Meinungen gehen von "einfache Kopie ist ausreichend" bis hin zu "Form des § 29 GBO erforderlich". In den Internetportalen verschiedener Landesjutizverwaltungen wird ein Vordruck zur Namensberichtung zum ausdrucken angeboten. Diese Vordrucke sehen stets die Beifügung des Originals oder einer beglaubigten Abschrift bzw. einer öffentlich beglaubigten Abschrift vor. Eine Kopie wird hier nie für ausreichend erachtet. In meinem Fall ist es so, dass die Antragstellerin ihre Originale nicht aus der Hand geben möchte. Stellt man die Anforderung einer öffentlich beglaubigten Abschrift, müsste sie Ihre Originale von einem Notar beglaubigen lassen.

    Wie handhabt Ihr das? Welcher Meinung schließt Ihr Euch an?

    Einmal editiert, zuletzt von greg (11. Mai 2019 um 18:58) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • Wie handhabt Ihr das? Welcher Meinung schließt Ihr Euch an?



    Zunächst mache ich das was ich 1991 in BadMü als erstes gelernt habe und prüfe ob ich zuständig bin, verneine dies nach Lektüre von § 12 c II Nr.4 GBO und gebe die Sache zum selbstständigen Nachdenken, ggf. Nachlesen und Entscheiden der/dem UdG zurück.

  • 15. Aufl. an gleicher Stelle: "Namensänderungen, die durch Verheiratung, ... eintreten ..., können bei Nachweis, der nicht der Form des § 29 GBO bedarf, da keine Berichtigung iSv § 22 GBO vorliegt, ... eingetragen werden."

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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