Von der eingetragenen Eigentümerin wird die Berichtigung Ihres Nachnamens aufgrund Eheschließung beantragt. Als Nachweis legt sie eine Kopie einer Bescheinigung über die Eheschließung nach § 14 PStG sowie eine Kopie einer Bescheinigung über die Namensänderung nach § 46 PStG vor.
In der Literatur findet man über die Anforderungen an die Form derartiger Bescheinigungen unterschiedliche Auffassungen. Die Meinungen gehen von "einfache Kopie ist ausreichend" bis hin zu "Form des § 29 GBO erforderlich". In den Internetportalen verschiedener Landesjutizverwaltungen wird ein Vordruck zur Namensberichtung zum ausdrucken angeboten. Diese Vordrucke sehen stets die Beifügung des Originals oder einer beglaubigten Abschrift bzw. einer öffentlich beglaubigten Abschrift vor. Eine Kopie wird hier nie für ausreichend erachtet. In meinem Fall ist es so, dass die Antragstellerin ihre Originale nicht aus der Hand geben möchte. Stellt man die Anforderung einer öffentlich beglaubigten Abschrift, müsste sie Ihre Originale von einem Notar beglaubigen lassen.
Wie handhabt Ihr das? Welcher Meinung schließt Ihr Euch an?