Zwangssicherungshypothek für Gemeinde wegen Grundsteuer

  • Die Gemeine ersucht um die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek aufgrund rückständiger Grundsteuer aus den Jahren 2015 bis 2018. Mit diesen Grundsteuerbeträgen ist die Gemeinde gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG bevorrechtigt. Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek aus den genannten Ansprüchen ist daher nur zulässig, wenn diese unter der aufschiebenden Bedingung eingetragen wird, dass das Vorrecht aus § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG wegfällt, wozu im vorliegenden Ersuchen nichts steht.

    Muss/kann ich die aufschiebende Bedingung von Amts wegen eintragen oder hat die Gemeinde das Ersuchen entsprechend zu ergänzen?

  • Die Gemeine ...

    Ist das die gemeine Gemeinde ? :teufel:

    Grundsteuern genießen das Vorrecht aus § 10 I 3 ZVG nur für die laufenden Beträge (§ 13 I 1 ZVG) und für die Rückstände (§ 13 I 2 ZVG) aus den letzten zwei Jahren (Böttcher in Böttcher, ZVG, 6. Auflage 2016, § 10 RN. 45). Ältere rückständige Beträge kommen in die Rangklasse § 10 I Nr. 7 ZVG.

    Daher bestimmt § 322 V AO, dass eine Sicherungshypothek unter der aufschiebenden Bedingung in das Grundbuch eingetragen werden kann, dass das Vorrecht durch Zeitablauf wegfällt.

    Zulässig sind daher die Eintragung einer Sicherungshypothek unter der aufschiebenden Bedingung des Wegfalls des Vorrechts aus § 10 I Nr. 3 ZVG und einer unbedingten Sicherungshypothek für Ansprüche aus § 10 I Nr. 7 ZVG; dadurch wird die Rangklasse § 10 I Nr. 4 ZVG gesichert (Böttcher/Böttcher ZVG § 10 Rn. 24 unter Hinweis auf Meikel/Morvilius § 54 Rn. 66, 71)

    Bei § 13 I 1 ZVG kommt es auf den Zeitpunkt der Beschlagnahme an. Vorliegend dürfte das Vorrecht nach § 10 I 3 ZVG daher für die Rückstände aus den Jahren 2015 und 2016 nicht mehr in Betracht kommen.

    Also ist das Ersuchen dahin zu stellen, dass für diese Forderungen eine unbedingte und für die Forderungen aus den Jahren 2017 und 2018 eine Sicherungshypothek unter der aufschiebenden Bedingung, dass das Vorrecht aus § 10 I 3 ZVG durch Zeitablauf wegfällt, eingetragen werden soll.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • § 322 AO ist meiner Meinung nach eine Anweisung an den Gläubiger/Antragsteller, den Antrag bei Bedarf entsprechend zu formulieren. Ohne diesen Verweis auf die aufschiebende Wirkung darf das Gericht nur die rückständigen (älter als 2 J.) Forderungen eintragen.

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • Wegen § 54 GBO muss vorgetragen werden, warum ausnahmsweise eine Eintragungsfähigkeit dieser Ansprüche vorliegt.
    Aber es gilt zu beachten, dass das Rangprivileg des ZVG nur für solche öffentlichen Lasten gilt,
    die auch auf Grundstück entstanden sind, welches nunmehr mit der Zwangshypothek belastet werden soll.

    1. Beispiel: öfftl. Last stammt aus dem Grundstück A, Zhyp für diese Forderung soll auf Grundstück A eingetragen werden.
    Dann muss für jüngere Lasten zwingend eine bedingte Hypothek (gilt nur, nur falls das Privileg wegfällt) eingetragen werden.

    2. Beispiel: öfftl. Last stammt aus dem Grundstück A, Zhyp für diese Forderung soll auf Grundstück B eingetragen werden.
    Hier gilt das Privileg nicht, daher ist eine unbedingte Hypothek für die gesamte Forderung eintragbar.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

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