Vormerkung halbspaltig umschreiben, Platzmangel

  • Eingetragen sind im Grundbuch mehrere halbspaltige Vormerkungen für die Eintragung von Grunddienstbarkeit. Das belastete Grundstück BV 100 ist geteilt in BV 101 bis 107.
    Nun soll die Umschreibung der Vormerkung in eine Grunddienstbarkeit erfolgen und zwar derart, dass auf BV 102 und 103 eine Grunddienstbarkeit für die jeweiligen Eigentümer anderer Grundstücke eingetragen wird und auf BV 105 eine Grunddienstbarkeit für die Eigentümer teilweise wieder anderer Grundstücke (als die Berechtigten zu BV 102 103). Auf den nicht betroffenen Grundstücken erfolgt die Löschung der Vormerkung.
    Das erste Problem besteht darin, dass für eine entsprechende Umschreibung der linksseitige Platz nicht reicht (danach folgt wieder eine halbspaltige Vormerkung, dann weitere ganzspaltige Rechte).
    Das zweite Problem sind die unterschiedlichen Berechtigten der Belastungen auf BV 102, 103 einerseits und BV 105 andererseits.
    Kann man die Grunddienstbarkeiten in einem solchen Fall unter einer Nummer eintragen, oder muss ich zwei Grunddienstbarkeiten eintragen?
    Hinsichtlich des fehlenden Platzes für die Umschreibung sehe ich nur die Möglichkeit, ein oder zwei Vormerkung mit ausreichend Abstand und Rangvermerken neu einzutragen und dann die Umschreibung vorzunehmen.
    Für Vorschläge, ob so verfahren werden kann und ob ein oder zwei Rechte bzw. Vormerkungen eingetragen werden müssen wäre ich dankbar.

  • Dienstbarkeit (ganzspaltig) "... in weiterer Umschreibung der Vormerkung ... im Gleichrang mit ...." (KEHE/Eickmann § 19 GBV Rn 4. Das Recht selbst hat natürlich dem vorgemerkten Anspruch zu entsprechen. Falls nur ein Recht vorgemerkt wurde, kann die Vormerkung auch nur in eines umgeschrieben werden.

  • Danke für die Antwort. Ich verstehe aber noch nicht so ganz, wie "in weiterer Umschreibung der Vormerkung" zu verstehen ist.
    Die angegebene Kommentierung steht mir nicht zur Verfügung.

  • Da geht es um die sukzessive Umschreibung von Vormerkungen. Etwa bei Erbbauzinserhöhungen. Noch aus den Zeiten, als man die Erhöhung nicht zum dinglichen Inhalt des Erbbauzinses gemacht hat. Wenn der Platz - aus welchen Gründen auch immer - in der rechten Halbspalte nicht genügt, bleibt eben nichts anderes übrig, als das Recht ganzspaltig an nächstoffener Stelle einzutragen. Aber trotzdem unter Umschreibung (und im Rang) der Vormerkung. Gegebenenfalls ohne das "weitere".

  • Es ist egal, an welcher Stelle des Grundbuchblattes die Umschreibung der Vormerkung eingetragen wird (meinetwegen auch auf der Aufschrift). Es muss nur klar zum Ausdruck gebracht werden, dass dies in Umschreibung der Vormerkung Abt. II/Nr. .. erfolgt. Ich hielte es für die bessere Lösung, dies in Spalte 4-5 der Abt. II unter der Nummer der Vormerkung zu vollziehen und nicht als Neueintragung in den Spalten 1-3.

  • Auch wenn es in diesem Post hauptsächlich darum geht, wie am besten "umgeschrieben" wird möchte ich meine blöde Frage doch mal dazustellen:

    Wenn ich so eine Vormerkung für die spätere Eintragung einer Grunddienstbarkeit im Grundbuch stehen habe, muss ich dann tatsächlich wortwörtlich "die Umschreibung dieser Vormerkung in das vorgemerkte Recht" beantragen? Ich frage deshalb so dämlich, weil in Schöner/Stöber, 15. Auflage, Rdnr. 1531, das Wort "Umschreibung" in Anführungsstrichen gesetzt ist.

    Oder kann ich auch schreiben: Ich beantrage die Eintragung der Dienstbarkeit unter Ausnutzung des durch die Vormerkung gesicherten Ranges und Löschung der Vormerkung Zug um Zug mit der Eintragung der Dienstbarkeit.

    Wie gesagt, es geht mir lediglich um die Formulierung aber nicht selten kommt es gerade darauf an.

  • ... weil in Schöner/Stöber, 15. Auflage, Rdnr. 1531, das Wort "Umschreibung" in Anführungsstrichen gesetzt ist.

    Womöglich weil die Randnummer unter der Überschrift "Eintragung einer Vormerkung, insbesondere Auflassungsvormerkung" steht und der Begriff der Umschreibung bei der Auflassungsvormerkung nicht greift. Tatsächlich wird bei den anderen Fällen im Grundbuch vermerkt "Umgeschrieben in ..." oder "... umgeschrieben am …" (KEHE/Eickmann § 19 GBV Rn 4). Läßt sich im Antrag natürlich auch anders zum Ausdruck bringen. Er muß einfach erkennen lassen, was gewollt ist.

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