Grundbuchberichtigung aufgrund Abschichtungsvertrag über ein Grundstück

  • Im Grundbuch Blatt 500 ist X als Alleineigentümer eines Grundstücks eingetragen. Im Grundbuch Blatt 600 ist X als Mitglied einer Erbengemeinschaft als Miteigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen.

    Vorgelegt wird die Ausfertigung eines Erbscheins, nach den X verstorben und von Y und Z beerbt wurde. Weiter vorgelegt wird ein formloser Abschichtungsvertrag bezüglich Grundbuch Blatt 500, nach dem Y aus der Erbengemeinschaft ausscheidet und Z als Alleieigentümer im Grundbuch Blatt 500 eingetragen werden soll. Dies wird im Wege der Grundbuchberichtigung formlos beantragt. Für das Grundbuch Blatt 600 wird der ein notariell beglaubigter Antrag vorgelegt, die Erbengemeinschaft (bestehend aus Y und Z) anstelle von X im Grundbuch Blatt 600 einzutragen.

    1) Kann ein Abschichtungsvertrag (mit Wirkung auch gegenüber er dem Grundbuchamt) auch nur über ein einzelnes Grundstück geschlossen werden, so dass die oben genannte Konstellation grundsätzlich in den beiden Grundbüchern eingetragen werden kann?

    2) M.E. ist zu den genannten Unterlagen die Berichtigungsbewilligung von Y und Z bzgl. der Grundbuchberichtigung aufgrund des Abschichtungsvertrags in öffentlich beglaubigter Form (alternativ die Nachholung der öffentlichen Beglaubigung der Unterschriften unter dem Abschichtungsvertrag und dessen erneute Vorlage beim Grundbuchamt) und eine steuerliche UB vorzulegen. Wie seht Ihr das?

  • zu 1): Meines Erachtens: nein. Bei einer Abschichtung verzichtet der Ausscheidende auf seine "Mitgliedschaft" an der Erbengemeinschaft und das geht nur ganz oder gar nicht.

    zu 2): Abschichtungsvereinbarung in der Form des § 29 GBO als Unrichtigkeitsnachweis oder Bewilligung (§ 29 GBO) aller Erben, also des "Abschichtenden" und derjenigen, den der Erbteil anwächst.
    UB wohl ja (jedenfalls nach "meinem" OLG Hbg.)

    siehe im Übrigen auch hier: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…einbarung/page2

  • In meinem Fall wurden zwei Anträge gestellt. Nach der Abschichtung soll ein Erbe als Alleineigentümer eines Grundstücks eingetragen werden. Der weitere Antrag bezieht sich auf das andere Grundstück, bei dem die Erbengemeinschaft eingetragen werden soll.

    Sind hier beide Anträge (nach Anhörung) zurückzuweisen oder kann der Antrag auf Eintragung der Erbengemeinschaft nach Zurückweisung oder Rücknahme des Antrags die Abschichtung betreffend vollzogen werden?

    Die Abschichtung über einen einzelnen Nachlassgegenstand (hier ein Grundstück) ist nach der zitierten Rechtsprechung materiell rechtlich unwirksam. Somit besteht die Erbengemeinschaft fort und der Antrag auf Eintragung der Erbengemeinschaft kann doch eigentlich vollzogen werden.

  • Die Beteiligten könnten auf die Anhörung hin aber auch erklären, dass die gegenständliche Beschränkung entfällt. Damit würde der Abschichtungserklärung Wirksamkeit verliehen, mit der Folge, dass die Erbengemeinschaft insgesamt aufgelöst wäre.

    Ich würde daher zunächst einmal abwarten, was auf die Anhörung hin erklärt wird.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Möglich ist es, aber unwahrscheinlich, weil dann die vereinbarten Gegenleistungen vermutlich nicht mehr funktionieren. Jedenfalls ist das Eintragungshindernis bezüglich des unzulässigerweise abgeschichteten Grundbesitzes nicht rückwirkend behebbar, weil die Wirksamkeit der Abschichtung (für den gesamten Nachlass) die vorgängige Änderung des Abschichtungsvertrages voraussetzt.

  • Wilsch Rn. 181 zu § 35 GBO in Hügel, 37. Auflage, Stand 15.12.2019 erläutert die Möglichkeiten des Grundbuchvollzugs einer Abschichtung inkl. Eintragungsvoraussetzungen sehr schön. Vielleicht hilft das dem ein oder anderen "Suchenden" weiter.

    Einmal editiert, zuletzt von schnelle_schnecke (16. Januar 2020 um 11:00)

  • Erblasser ist Eigentümer von den Grundstücken verzeichnet im Grundbuch Blatt A und B. Erben sind X und Y. Ich habe eine Abschichtung hinsichtlich des Grundstücks in Blatt A. Nach Hinweis darauf, dass eine Abschichtung nur hinsichtlich des gesamten Nachlasses erfolgen kann, wird ein Kaufvertrag eines anderen Notariats eingereicht, mit welchem X und Y das Grundstück in Blatt B verkaufen. Nun habe ich ja das Problem, dass § 17 GBO gilt und ich die Abschichtung vor dem Kaufvertrag eintragen muss. Wobei der Vollzug des Kaufvertrages die Abschichtungsvereinbarung erst wirksam machen würde, da dann ja nur noch Grundbuch Blatt A zum Nachlass gehört.

    Könnte der Notar bzw. seine Notariatsfachangestellt, der die Abschichtungsvereinbarung beurkundet hat, jetzt beantragen, dass der Kaufvertrag vor Vollzug seiner Urkunde vollzogen werden soll? Oder übersehe ich etwas materiellrechtliches?

    By the way: Die Notariatsangestellten haben eine Vollmacht dahingehend, den Vertrag zu ergänzen.

  • Mit § 17 GBO hat das nichts zu tun, sondern es geht um materiellrechtliche Fragen.

    Die Abschichtung bezieht sich im Zeitpunkt des Vertragsschlusses lediglich auf einen einzelnen Nachlassgegenstand und ist damit unwirksam. Dies gilt umso mehr, als auch auch das andere Grundstück, der diesbezügliche Kaufpreisanspruch und die diesbezügliche Übereignungsverpflichtung zum Nachlass gehört. Es kommt daher im Ergebnis nicht mehr darauf an, ob - wovon wohl auszugehen ist - darüber hinaus auch noch anderweitiger Nachlass vorhanden ist (Geld, Bankguthaben, beweglicher Nachlass).

  • Mit § 17 GBO hat das nichts zu tun, sondern es geht um materiellrechtliche Fragen.

    Die Abschichtung bezieht sich im Zeitpunkt des Vertragsschlusses lediglich auf einen einzelnen Nachlassgegenstand und ist damit unwirksam. Dies gilt umso mehr, als auch auch das andere Grundstück, der diesbezügliche Kaufpreisanspruch und die diesbezügliche Übereignungsverpflichtung zum Nachlass gehört. Es kommt daher im Ergebnis nicht mehr darauf an, ob - wovon wohl auszugehen ist - darüber hinaus auch noch anderweitiger Nachlass vorhanden ist (Geld, Bankguthaben, beweglicher Nachlass).

    Heißt dann, ich habe einen nicht behebbaren Mangel und müsste die Abschichtung zurückweisen, da unwirksam?
    Im Anschluss könnte ich den Kaufvertrag vollziehen, aber die Abschichtung müsste ich definitiv zurückweisen?

  • Die Abschichtung ist gegenständlich beschränkt und damit unwirksam, siehe diesen Thread
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1090999

    Der Berichtigungsantrag ist daher -nach Anhörung- zurückzuweisen.

    Ob der Kaufvertrag vollzogen werden kann, richtet sich danach, derjenige, der (angeblich) bereits durch Abschichtung ausgeschieden war, auf Veräußererseite mitgewirkt hat.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Die Abschichtung ist gegenständlich beschränkt und damit unwirksam, siehe diesen Thread
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1090999

    Der Berichtigungsantrag ist daher -nach Anhörung- zurückzuweisen.

    Ob der Kaufvertrag vollzogen werden kann, richtet sich danach, derjenige, der (angeblich) bereits durch Abschichtung ausgeschieden war, auf Veräußererseite mitgewirkt hat.

    Es haben alle Erben am Kaufvertrag mitgewirkt, daher wäre dieser auf jeden Fall vollzugsreif.

    Die Abschichtungsvereinbarung beinhaltet Folgendes: "Die Erschienen sind darüber einig, dass der Erschienene zu 2. mit sofortiger Wirkung aus der Erbengemeinschaft ausscheidet. Dadurch wächst sein Erbteil dem Erschienenen zu 1. kraft Gesetztes an."
    Es ist also keine beschränkte Abschichtung, sondern es wurde lediglich in der Vorbemerkung ein Grundbuchblatt vergessen mit aufzuführen bzw. nicht daran gedacht, dass noch weiterer Grundbesitz existiert, sodass nur die Berichtigung für ein Grundbuchblatt beantragt wurde.

    Da nicht die Abschichtung selbst beschränkt ist, sondern lediglich die Grundbuchberichtigung nur bezüglich eines Blattes beantragt wurde, denke ich, dass die Abschichtung selbst trotzdem wirksam ist und nach dem Vollzug des Kaufvertrages ebenfalls vollzugsreif wäre oder nicht?

  • Die Grundbuchunrichtigkeit ist jedoch in beiden Blättern eingetreten und beim KV ist irgendein Erbe dann zu viel mit aufgetreten. Ich denke schon das die Abschichtung in deinem Fall gegenständlich beschränkt war und nur versucht wurde Kosten zu sparen.

  • Die Sachverhaltsschilderung in #8 war also zumindest ungenau ("Abschichtung hinsichtlich des Grundstücks in Blatt A").

    In der Sache hängt alles davon ab, ob die Abschichtung in materieller Hinsicht gegenständlich beschränkt war oder nicht. Der Wortlaut spricht jedenfalls nicht unbedingt für eine gegenständliche Beschränkung.

    Eine notarielle Beurkundung dürfte nicht vorliegen (oder doch?), da für Grundbuchzwecke bei der Abschichtung die Unterschriftsbeglaubigung genügt.

  • Die Sachverhaltsschilderung in #8 war also zumindest ungenau ("Abschichtung hinsichtlich des Grundstücks in Blatt A").

    In der Sache hängt alles davon ab, ob die Abschichtung in materieller Hinsicht gegenständlich beschränkt war oder nicht. Der Wortlaut spricht jedenfalls nicht unbedingt für eine gegenständliche Beschränkung.

    Eine notarielle Beurkundung dürfte nicht vorliegen (oder doch?), da für Grundbuchzwecke bei der Abschichtung die Unterschriftsbeglaubigung genügt.

    Da war ich wohl tatsächlich etwas ungenau.

    Doch, es liegt eine notarielle Beurkundung vor.

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