Vereinfachtes Unterhaltsfestsetzungsverfahren - Ast. Jobcenter

  • Hallo zusammen,

    hab hier einen Antrag vom Jobcenter im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren und stehe ein wenig auf dem Schlauch.
    Das Jobcenter hat im Antrag mitgeteilt, dass der Ag. jeden Monat 200 Euro Unterhalt zahlt (also weniger als dem Kind zusteht).
    Es wird sowohl die Festsetzung der Rückstände als auch des laufenden Unterhalts beantragt. Der Ag. hat bisher keine Einwende erhoben...

    Kann ich laufenden Unterhalt nach den aktuellen Tabellenbeträgen festsetzen, obwohl er jeden Monat freiwillig 200 Euro zahlt?

    Vielen Dank für die Hilfe!

  • Kann ich laufenden Unterhalt nach den aktuellen Tabellenbeträgen festsetzen, obwohl er jeden Monat freiwillig 200 Euro zahlt?


    So lange er kein entsprechendes Anerkenntnis abgegeben hat, kann/muss entsprechend künftiger Unterhalt "ungeschmälert" festgesetzt werden, denke ich.

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Eben, und darauf wird er weiterhin die 200 Euronen löhnen. Der Unterschied ist, daß der Rest dann wenigstens tituliert ist.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Kann ich laufenden Unterhalt nach den aktuellen Tabellenbeträgen festsetzen, obwohl er jeden Monat freiwillig 200 Euro zahlt?


    So lange er kein entsprechendes Anerkenntnis abgegeben hat, kann/muss entsprechend künftiger Unterhalt "ungeschmälert" festgesetzt werden, denke ich.


    Kann denn in diesem Fall vom Jobcenter die Versicherung des § 250 Abs. 1 Ziff. 12 FamFG überhaupt zutreffend abgegeben werden? :gruebel:

    "...die Erklärung, dass der beantragte Unterhalt die Leistung an oder für das Kind nicht übersteigt..."


    Wegen der teilweisen Unterhaltszahlung durch den KV werden die dem Kind zustehenden Leistungen nicht sehr hoch sein. Liegen diese tatsächlich über dem Mindestunterhalt (abzüglich dem Kindergeld?)? :gruebel:

  • Ich habe einen ähnlichen Fall:

    Antragsmitteilung ging an Agg raus. Nun kommt ein Schreiben des Rechtsanwalts des Agg, dass im Hinblick auf den Mindeskinderunterhaltsanspruch ab dem 01.05.19 das sofortige Anerkenntnis abgegeben wird und beantragt wird, dass die Kosten dem Antragsteller auferlegt werden.
    Und im Hinblick auf den Unterhaltsrückstand wird geltend gemacht, dass monatlich 289,00 € gezahlt wurden und dies auch so mit dem Jobcenter vereinbart war (entsprechendes Schreiben liegt bei). Das Jobcenter hat nicht den vollen Unterhalt verlangt.
    Anrechnungen macht das jobcenter in seinem Antrag aber nicht geltend.

    Meine Probleme:
    1. Kann ich aufgrund des Anerkenntnisses nun ganz normal den laufenden Unterhalt festsetzen? Wem lege ich die Kosten auf? Der Agg. hat ja tatsächlich die 289,00 € monatlich geleistet und das Jobcenter war damit einverstanden, also hat er ja eigentlich keinen Grund für das Verfahren geliefert.

    2. Hinsichtlich den Rückständen teile ich die Einwendungen dem Ast. mit und diese können dann das streitige verfahren beantragen?

  • 1. Das Kind/Jobcenter/UVG-Kasse kann die Festsetzung des laufenden Unterhalts auch bei (derzeit) erfolgenden Zahlungen betreiben. Der Unterhaltspflichtige könnte ja diese jederzeit einstellen. Kosten wären dem Antragsgegner aufzuerlegen, wenn es im Antrag nur um den laufenden Unterhalt ginge.

    2. Wenn das Jobcenter bezüglich des Unterhaltsrückstandes keine Zahlungen angibt, obwohl diese geleistet wurden (und dies der Antragsgegner auch tatsächlich nachweist), kann eine Festsetzung im vereinfachten Verfahren nicht erfolgen. Der Antrag müsste m. E. insoweit zurückgewiesen werden, wenn kein Antrag auf Überleitung in das streitige Verfahren gestellt wird (mit entsprechender Kostenentscheidung).

    In deinem Fall würde ich also höchstwahrscheinlich die Kosten nach Quoten verteilen.

  • Danke für deine Antwort :)

    Also könnte ich hinsichtlich des laufenden Unterhalts definitiv festsetzen.

    Wegen dem Rückstand: Geleistet wurden 289,00 € monatlich. Der Mindestunterhalt beträgt eigentlich 305,00 €. Das Jobcenter hat jedoch an den Agg. ein Schreiben geschickt, dass 289,00 € in Ordnung seien. Könnte dann überhaupt die Differenz festgesetzt werden? Rechtlich zustehen tut ja eigentlich der Mindestunterhalt. Aber ggf. könnte dies ja auch als Verzicht auf die Differenz ausgelegt werden.


    Mache ich überhaupt einen Zurückweisungsbeschluss? Hinsichtlich dem Streitigen Teil mache ich doch nur eine Mitteilung an den Antragsteller und dieser kann dann das streitige Verfahren beantragen. Sofern das innerhalb von 6 Monaten nicht gemacht wird, gilt der Antrag doch als zurückgenommen.


    Das heißt ich würde nun eine teilweise Festsetzung hinsichtlich dem laufenden Unterhalt und ggf. der Differenz des rückständigen Unterhalts machen?
    Der Verfahrenswert richtet sich trotzdem nach dem gesamten geltend gemachten UH-Rückstand richtig?
    Und die Kosten würde ich dann ggf. nach Quoten verteilen?

    Und hinsichtlich dem weiteren UH-Rückstand mache ich dann die Mitteilung an den Antragsteller mit Aufforderung ggf. das streitige Verfahren zu beantragen?


    Sorry ich mache UH-Festsetzungen noch nicht so lange :D

  • Als Verfahrenswert würde ich nur den festgesetzten Unterhalt berücksichtigen, da die Gerichtsgebühr nur entsteht, soweit Unterhalt festgesetzt wurde und dies dann ganz dem Antragsgegner auferlegen. Aus dem zurückgenommenen Teil entsteht keine Gebühr

  • Ich würde nun nur den laufenden Unterhalt festsetzen und keinen rückständigen Unterhalt. Der Agg. hat für mich beim rückständigen Unterhalt Einwendungen erhoben, sodass das streitige Verfahren beantragt werden kann.
    Ich setze ja dann nach § 253 Abs. 1 S. 2 FamFG fest. Setze ich trotzdem den Verfahrenswert für den laufenden Unterhalt an, obwohl nach KV 1210 FamGKG keine Gebühr zu erheben ist? Treffe ich dennoch eine Kostenentscheidung?

  • Habe nun herausgefunden, dass bei einem Teilfestsetzungsbeschluss keine Kostenentscheidung ergeht. Diese bleibt dem streitigen Verfahren vorbehalten.
    Werde nun also den Beschluss erlassen.

    Vielen Dank für eure Hilfe :)

  • Habe nun herausgefunden, dass bei einem Teilfestsetzungsbeschluss keine Kostenentscheidung ergeht. Diese bleibt dem streitigen Verfahren vorbehalten.
    Werde nun also den Beschluss erlassen.

    Vielen Dank für eure Hilfe :)


    Würdest du vielleicht noch verraten, wo du das heraus gefunden hast? :)

  • Habe nun herausgefunden, dass bei einem Teilfestsetzungsbeschluss keine Kostenentscheidung ergeht. Diese bleibt dem streitigen Verfahren vorbehalten.
    Werde nun also den Beschluss erlassen.

    Vielen Dank für eure Hilfe :)


    Würdest du vielleicht noch verraten, wo du das heraus gefunden hast? :)

    Klingt verdächtig nach dem Grundsatz der einheitlichen Kostenentscheidung!

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