Hallo zusammen,
ein befreiter Vorerbe bewilligt die Löschung einer (nicht letztrangigen) Grundschuld. Meines Erachtens ist die Zustimmung des Nacherben erforderlich; vgl. LG Aachen, Beschluß vom 28.02.1986, 3 T 44/86.
Ich würde mich über einen kurzen Meinungsstand freuen.