Vereinfachtes Unterhaltsfestsetzungsverfahren - Zustellung Antragsmitteilung

  • Hallo zusammen,

    ich hatte einen Antrag auf Erlass eines Unterhaltsfestsetzungsbeschluss. Die Antragsmitteilung wurde an den Antragsgegner mittels förmlicher ZU übersandt. Die ZU-Urkunde kam auch zurück, dass die ZU erfolgt ist.
    Dann habe ich den Beschluss erlassen, dieser konnte nicht zugestellt wurden und wurde daher nun an die neue Anschrift des Antraggegners übersandt. Jetzt kam ein Brief von der dt. Post, dass man den Briefumschlag mit der Zustellung hinsichtlich der Antragsmitteilung aufgefunden habe, aber, dass keine näheren Angaben gemacht werden können.
    Die Zustellung an den Antragsgegner bzgl. der Antragsmitteilung erfolgte am 04.04.2019. Von der Stadt wurde mitgeteilt, dass der Antragsgegner dort seit dem 21.02.2019 nicht mehr gemeldet ist.

    Muss ich den Beschluss nun aufheben? Die Zustellung konnte ja eigentlich nicht wirksam erfolgen, sodass gegen " 241 FamFG verstoßen wurde oder sehe ich das falsch?

  • Ich würde tatsächlich aufheben.

    Der Beschluss ist nicht wirksam zugestellt. Der Antrag offensichtlich auch nicht. M.E. ist dies von Amts wegen zu berücksichtigen.

    Also: Anschrift ermitteln und zurück auf Los! Ggf. öffentlich Zustellung

  • Ich würde nicht von Amts wegen aufheben.

    Der Beschluss wurde nicht wirksam zugestellt, das müsste nachgeholt werden.

    Allerdings obliegt es m. E. dem Schuldner anschließend, die Nichtzustellung des Antrages im Rahmen einer Beschwerde zu rügen.


    (Auch ein Zivilrichter wird sein VU nicht von Amts wegen aufheben, wenn sich anschließend herausstellt, dass die zustellung der Klageschrift nicht wirksam erfolgt war.)

  • Ich würde nicht von Amts wegen aufheben.

    Der Beschluss wurde nicht wirksam zugestellt, das müsste nachgeholt werden.

    Allerdings obliegt es m. E. dem Schuldner anschließend, die Nichtzustellung des Antrages im Rahmen einer Beschwerde zu rügen.


    (Auch ein Zivilrichter wird sein VU nicht von Amts wegen aufheben, wenn sich anschließend herausstellt, dass die zustellung der Klageschrift nicht wirksam erfolgt war.)

    Guten Morgen,
    danke für eure Antworten.

    Also der Beschluss wurde nun wirksam zugestellt. Also kann die Geschäftsstelle nun, nach Rechtskraft, eine vollstreckbare Ausfertigung erteilen?

  • Wenn die RM-Frist - gerechnet ab der wirksamen Zustellung - abgelaufen ist, kann RK bescheinigt und eine vollstreckbare Ausf. erteilt werden.

    Im übrigen wie Frog:

    Der Gegner hätte Beschwerde einlegen oder ggf. Wiedereinsetzung beantragen müssen. Da er sich aber nicht gerührt hat...

    Ulf

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