Fall:
A setzt B und C in einem not. Testament als Vorerben ein. Nacherben sollen die leibl. Kinder von B und C sein.
Nur C hat 2 leibliche Kinder. Wurde alles auch so im GB verlautbart.
Nun ist B verstorben. GBA sagt GB ist unrichtig geworden, da ja B und C als Eigentümer eingetragen waren.
Ist nun der Nacherbfall bereits eingetreten- oder erst mit dem Tod von C?
Egal welche Konstellation- wie wird das GB wieder richtig??
Das GBA hat C zum NLG geschickt- weiß nur nicht was für einen Antrag ich aufnehmen soll!?
2 Vorerben - einer nun gestorben
-
-
Egal welche Konstellation- wie wird das GB wieder richtig??
Durch Eintragung des richtigen Eigentümers.Ohne den Wortlaut des Testamentes zu kennen, wird jedoch die Auslegung nicht möglich sein.
-
Nach "erfolgreicher Auslegung" stellt C welchen Antrag? Ein Erbschein kann es ja nicht sein, oder?
-
Ja natürlich.
Es ist ein Erbschein nach dem Erblasser erforderlich. -
Ja natürlich.
Es ist ein Erbschein nach dem Erblasser erforderlich.Trotz Intension von A das bei einem not. Testament nie die Erben einen Erbschein beantragen müssen?
Mich interessiert nur der Erbfall nach der verstorbenen A. -
Wie lautet der Wortlaut des Testaments? Wann tritt der Nacherbfall ein?
-
Über den Eintritt des Nacherbfalls steht nix drin.
-
-
Oh sorry- doch.
Wortlaut: Der Nacherbfall tritt mit dem Tode des jeweiligen Vorerben ein.
Nacherben von B und C sind in entsprechender Anwendung der Ersatzerbenregelung die leibl. Abkömmlinge von B und C. -
Nacherben von B und C sind in entsprechender Anwendung der Ersatzerbenregelung die leibl. Abkömmlinge von B und C.
Haben B und C denn gemeinschaftliche Abkömmlinge?Oder meinst Du vielleicht "für B und C jeweils deren leibliche Abkömmlinge"? Und wenn ja, ist Ersatznacherbfolge für den Fall angeordnet, dass B und/oder C keine leiblichen Abkömmlinge hinterlassen sollten?
-
Trotz Intension von A das bei einem not. Testament nie die Erben einen Erbschein beantragen müssen?
Mich interessiert nur der Erbfall nach der verstorbenen A.Die Intention des Erblassers spielt keine Rolle.
Maßgeblich ist allein, ob die Erbfolge durch das Testament ausreichend nachgewiesen ist.
Vorliegend scheint das GBA der Auffassung zu sein, dass das Testament die Erbfolge nach A - wie sie sich nach dem Tod von B darstellt - nicht nachweist. Deshalb ist ein Erbschein nach A erforderlich.
Ob die Auffassung des GBA zutrifft kann mangels Kenntnis vom Wortlaut des Testamentes nicht beurteilt werden. Nach den bisherigen Schilderungen halte ich dies aber für plausibel.
Weil B keine leiblichen Kinder hinterlassen hat, bedarf es für die Auslegung wohl weiterer Ermittlungen die dem GBA verwehrt sind.
Folgende Szenarien halte ich z.B. für theoretisch denkabr:
- Die Nacherbfolge bzgl. B entfällt und dieser wird rückwirkend Vollerbe (dann bräuchte man natürlich zusätzlich auch einen Erbschein nach B).
- Die Kinder des C sind Ersatznacherben
- Der Anteil des B wächst C an (und unterliegt der Nacherbfolge durch dessen Abkömmlinge) -
Anwachsung kann sich nur vor dem Erbfall abspielen.
Es kann allenfalls C (an Stelle der nicht vorhandenen Abkömmlinge des B) erster Nacherbe und dessen Abkömmlinge könnten sodann Nachnacherben sein. Oder die Abkömmlinge von C werden direkt Nacherben (ohne gestaffelte Nacherbfolge).
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!