Wertersatz Jugendstrafrecht

  • Liebe Mitglieder,

    ich bin neu in der Jugendstrafvollstreckung und vollkommen ahnungslos. Kenne hier in Bayern auch niemanden den ich fragen könnte, deswegen wende ich mich an euch.

    Ich habe zwei Heranwachsende die gesamtschuldnerisch zum Wertersatz in Höhe von 403,50 € verurteilt wurden. A hat brav seine Hälfte bezahlt. B nicht. GV hat auch mitgeteilt, dass B nichts hat. Wir haben A nun aufgefordert die andere Hälfte nun auch zu bezahlen. Tut er aber nicht.

    Der Geschädigte hat auch seine Ansprüche nicht angemeldet (6 Monate sind schon seit Mitte April abgelaufen!)

    Wie soll ich jetzt weiter verfahren?

  • Moin, das hier ist so eine grobe Vorgehensweise, die ich hier aus dem Forum übernommen habe und mit der ich zzt. sehr erfolgreich fahre:

    "1) Zahlungsaufforderung (formlos)
    2) Nach fruchtlosem Fristablauf: Mahnung + Vermögensermittlung (Abfrage im Vollstreckungsportal und BaFin-Auskunft anfordern)
    3) Wenn Mahnung nicht zum Erfolg führt und BaFin- Abfrage positiv: Kontopfändung
    4) Wenn das nichts bringt und kein Eintrag im Schuldnerverzeichnis vorhanden ist: Vollstreckungsauftrag an GV (Pfändungsversuch, Abnahme VAK)
    5) Was ich parallel mache ab 4): Ausschreibung der Forderung nach § 459g Abs. 3 StPO
    6) Was auch noch denkbar ist, wenn es Anhaltpunkte dafür gibt, dass der VU Vermögen verschleiert: Durchsuchung (§§ 459g Abs. 3, 102-110 StPO)"

    Vielleicht hilfts dir ja auch :)

  • Die Forderung geht nie auf den Staat über. Ist die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73c StGB ausgeurteilt, handelt es sich immer von vorneherein um eine Forderung des Staates (da man § 73 Abs. 1 S. 2 StGB a. F. aus dem Gesetz gestrichen hat). Vgl. auch § 459g Abs. 2 StPO.

    § 75 StGB hat damit nichts zu tun. § 75 StGB findet ausschließlich bei der Einziehung und nicht bei der Einziehung des Wertes von Taterträgen Anwendung. Also nur bei Anordnungen nach §§ 73, 73a StGB.

    Sofern es nur einen Geschädigten gibt, der angemeldet hat innerhalb der Frist des § 459k Abs. 1 StPO, kann an diesen der Betrag, der gesichert werden konnte ausgekehrt werden.

    Der Restbetrag muss vollstreckt werden. Es muss gegen beide vollstreckt werden. Gesamtschuldner bedeutet nicht, dass hälftig vollstreckt wird. Möglich ist, auch nur einen VU voll in Anspruch zu nehmen. Alles andere müssen die beiden im Innenverhältnis regeln.

    Sofern weitere Beträge gepfändet werden können, müssen diese auch wieder an den Verletzten ausgekehrt werden.

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