Erbausschlagung bei Notar

  • Es ist nicht Sache des Ausschlagenden, den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des EL zu ermitteln. Woraus sollte sich auch eine solche Verpflichtung ergeben? Der Gesetzgeber eröffnet ihm die Möglichkeit, die EAS an seinem Wohnsitzgericht anzubringen - fertig.

    Andersherum wird ein Schuh draus - das Wohnsitzgericht hat die Pflicht zur Weiterleitung an das zuständige NLG. Also muss das Wohnsitzgericht auch die entsprechenden Ermittlungen anstellen.

    Ich habe es wieder und wieder (oft war es zu spät) erlebt, dass Ausschlagungswilligen mit auf den Weg gegeben wurde, zur EAS sei eine StU mitzubringen. Die EAS ist eine amtsempfangsbedürftige WE, die zudem einer besonderen Form bedarf. Eine Beweispflicht besteht für den Erklärenden, anders als im ES-Verfahren, nicht.

    Also bitte, liebe NLG, tut euch nicht so schwer und macht es den Rechtsuchenden nicht noch schwerer.

    Allerdings wacht niemand morgens auf und entscheidet sich, die Erbschaft nach einer Person auszuschlagen, von der er noch nie gehört hat. Irgendwoher hat er vom Tode der Person erfahren und auch von der Überschuldung, sofern dies der Ausschlagungsgrund ist. Außerdem wird er selbst den EL kennen und ein paar Dinge (z.B. den Geburtsort oder eine frühere Anschrift) wissen, auch wenn zuletzt kein Kontakt bestanden hat. Es wäre für den Ausschlagenden kein Problem, diese Informationen dem Gericht mitzuteilen, damit es daraus Ermittlungen über das zuständige Nachlassgericht durchführen kann. Aber das passiert leider nicht immer.

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