UR-Nr. mit Buchstabenzusatz oder nicht

  • Ein Notar hat moniert, dass bei der Eintragung derUrkundenrollen-Nr. der Zusatz „AB“ (= Anfangsbuchstaben seines Vor- undNachnamens) vergessen wurde.
    Ich bin der Meinung, dass dies nicht erforderlich ist. Wennim Grundbuch eingetragen wird UR-Nr. 100/2019, Notar A… B…. in Berlin, ist dieUrkundenrollen-Nr. doch ausreichend bestimmt. Denn daraus ergibt sich, dass esdie 100. Urkunde des Jahres 2019 des Notars A… B… in Berlin ist. Bei uns wirdbisher nie der Buchstaben-Zusatz eingetragen. Würdet ihr berichtigen?

  • Ich trage diese Buchstaben - sofern verwendet - nicht ein.
    Da der Name des Notars in der Eintragung genannt ist, besteht dafür kein Bedürfnis.
    Da ist nichts zu berichtigen.

    Natürlich ist es für eine Kanzlei mit mehreren Notaren einfacher, wenn im Schriftverkehr das Kürzel verwendet wird. So kann man Schriftsätze gleich dem richtigen Notar zuordnen. In einer Eintragung hat das Namenskürzel meiner Meinung nach aber nichts zu suchen.

    Life is short... eat dessert first!

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