Hallo,
ich bitte euch um Hilfe bei folgendem Problem:
Es gibt ein gemeinschaftliches privatschriftliches Testament von Eheleuten, in welchem diese sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen. Erben des zuletzt Versterbenden sollten die beiden Kinder sein. Dann kommt Pflichtteilsstrafklausel und im weiteren die folgende Formulierung: "Der überlebende Ehegatte ist frei, seinen Nachlass unseren Kindern zu anderen Anteilen zu vererben oder gegebenenfalls auch ein Kind zu enterben, wenn er nach freiem nicht überprüfbaren Ermessen hierfür eine Veranlassung sieht. Diese Verfügung ist wechselbezüglich".
Nach dem Tod des einen Ehegatten errichtete der überlebende Ehegatte ein notarielles Testament und erklärt darin, nicht an frühere gemeinschaftliche Testamente gebunden zu sein, widerruft vorsorglich alle bisherigen Testamente und setzt nunmehr die Enkelin zu seiner alleinigen Erbin ein. Zu Gunsten der beiden Kinder werden Vermächtnisse ausgebracht.
Ich war der Ansicht, dass es sich bei der Erbeinsetzung der Kinder um eine wechselbezügliche Verfügung handelt, die nach § 2271 BGB nicht einseitig widerrufen werden kann und habe die Vorlage eines Erbscheins verlangt. Die Antragsteller meinen, dass ein Erbschein nicht notwendig ist. Unser Nachlassgericht hat den Antragstellern wohl bestätigt, dass ein Erbschein hier nicht nötig sei, sonder sich die Erbfolge nach dem notariellen Testament richte. Auch der das Testament beurkundende Notar scheint nicht von einer Wechselbezüglichkeit ausgegangen zu sei (oder kannte er das privatschriftiche Testament gar nicht?!).
Ich bin jetzt verunsichert, ob die Wechselbezüglichkeit (obwohl ausdrücklich erwähnt) vorliegend dadurch entfällt, dass der überlebende Ehegatte ermächtigt wurde, ein Kind (damit wohl auch beide) zu enterben? Wie seht ihr das?