Antrag gemäß § 13 GbO?

  • Hallo,

    der Eigentümer selbst legt ein Anschreiben vor. In diesem beschreibt er die Eintragungsgrundlagen, welche er eingereicht hat. Vollzogen werden soll eine Rangänderung und eine Löschung in Abt. II. Ausdrücklich beantragt wird nur der Vollzug der Rangänderung. Der Antrag auf Löschung ergibt sich lediglich aus der eingereichten Löschungsunterlage durch den Berechtigten.

    Ich gehe davon aus, dass der Eigentümer davon ausgeht, dass damit wirksam der Antrag gemäß § 13 GbO gestellt worden ist (durch den Berechtigten).

    Bei beckonline habe ich gelesen, dass wenn der Begünstigte die Bewilligung und den Antrag des Betroffenen beim Amtsgericht eingereicht hat, kein Antrag des Begünstigten vorliegt. Kann mir da wer fix auf die Sprünge helfen?

  • Einfach nochmal nachfragen, ob ein Antrag bezüglich der Löschung gestellt wird und/oder ob der vorgelegte Antrag als Bote vorgelegt wird.

    Im übrigen stellt sich die Frage, welche Rangänderung vollzogen werden soll. Zu beachten ist hierbei, dass nur die Berechtigten des vortretenden und die des zurücktretenden Rechts ein Antragsrecht haben. Der Eigentümer hätte nur ein Antragsrecht, wenn er selbst Berechtigter ist.

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