Zuzahlungsbetrag schuldrechtliches Ankaufsrecht

  • Im Grundbuch ist eine Eigentumsübertragungsvormerkung eingetragen für ein schuldrechtliches, unbefristetes Ankaufsrecht. Das Recht wird nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben und ich muss den Zuzahlungsbetrag nach § 51 ZVG bestimmen.
    Welchen Wert setzt man in diesem Fall an? Orientiere ich mich am Vorkaufsrecht und setze 2 %des Grundstückswertes an?

  • Im Grundbuch ist eine Eigentumsübertragungsvormerkung eingetragen für ein schuldrechtliches, unbefristetes Ankaufsrecht. Das Recht wird nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben und ich muss den Zuzahlungsbetrag nach § 51 ZVG bestimmen.
    Welchen Wert setzt man in diesem Fall an? Orientiere ich mich am Vorkaufsrecht und setze 2 %des Grundstückswertes an?


    Kommt drauf an. Ich würde in dem Fall mal einen ausführlichen Blick in die Bewilligung werfen, was da genau vereinbart ist.
    Gibt es eine Bedingung? Was ist als Kaufpreis vereinbart?
    Gegen eine pauschale Festsetzung wie bei einem Vorkaufsrecht hätte ich spontan Bedenken.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Wie hiro.

    Vergleiche mit einem Vorkaufsrecht führen m.E. hier auf den Holzweg.
    Dieses berechtigt zum Eintritt in einen mit einem Dritten abgeschlossenen Kaufvertrag. Der Berechtigte kann damit den verkaufswilligen Eigentümer also nur dadurch daran hindern, an diesen Dritten zu verkaufen, daß er das Objekt selbst und zwar nach den Vereinbarungen des vorliegenden Vertrages kauft.
    Abgesichert ist hier aber ein Eigentumsverschaffungsanspruch aufgrund eines Ankaufsrechtes. Das ermöglicht dem Berechtigten, den Eigentümer zum Verkauf zu zwingen, und zwar je nach Ausgestaltung unter bestimmten Voraussetzungen und zu bestimmten Konditionen bis hin zu einem bereits festgelegten Kaufpreis.

  • Bei Rechten, die nicht jeden Tag vorkommen, sollte man generell in die Bewilligung(en) gucken. Damit meine ich letztlich quasi alles, was nicht ein Leitungs- oder Parkplatzrecht ist. UU ergibt sich ja auch was aus dem Gutachten (nicht hier, sondern bei anderen Rechten, wie Wegerecht etc.).

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Bei Rechten, die nicht jeden Tag vorkommen, sollte man generell in die Bewilligung(en) gucken. Damit meine ich letztlich quasi alles, was nicht ein Leitungs- oder Parkplatzrecht ist.

    Genau, m.E. sogar ohne Ausnahme. Auch bei Leitungs- und Parkplatzrechten können sich aus den unter Bezugnahme eingetragenen Einzelbestimmungen lustige Überraschungen ergeben.

  • ok. Die Bewilligung habe ich mir genau angeschaut.
    Das Recht ist unbefristet. Das vereinbarte Entgelt soll zum Zeitpunkt der Ausübung durch den Gutachterausschuss festgestellt werden. Bewilligt wird dann eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums an den Käufer. D Auflassung hat zu erfolgen, sobald der Käufer sein Ankaufsrecht ausgeübt hat.

  • Die Vormerkung lastet auf einer ganzen WEG-Serie. Ich versteigere eine Wohnung davon.
    Die Gutachterin hat das Recht als sogenannte "Grundbuchverschmutzung" mit 260 Euro bewertet. Bodenwert, davon 2% und dann auf den Miteigentumsanteil berechnet.
    Es handelt sich um eine unbebaute Fläche von 870 qm in Berlin.

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