Aufgabenkreis ausreichend ?

  • Hallo !

    Folgender Fall :

    Es wurde ein Berufsbetreuer bestellt nur mit dem Aufgabenkreis Vertretung in Erbangelegenheiten.Für die anderen Aufgabenkreise ( Vermögenssorge, Gesundheitsfürsorge etc. ) ist die Tochter des Betreuten als Betreuerin bestellt worden.

    Der Betreute hat geerbt. Er ist zusammen mit seinen beiden Kindern Erbe seiner verstorbenen Frau.

    Die Erbschaft wurde nun von dem Berufsbetreuer angenommen.

    Nun soll noch die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt werden. Reicht hier für der Aufgabenkreis Vertretung in Erbangelegenheiten aus oder müsste dieser noch bezüglich der Erbauseinandersetzung ergänzt werden ?

  • Vertretung in Erbangelegenheiten ist ja aber auch ein selten bescheuerter Aufgabenkreis, der für mich im Ergebnis für Deine Frage bedeutet:

    [ ] ausreichend* [ ] nicht ausreichend*

    *Zutreffendes bitte ankreuzen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ist die Auseinandersetzung etwa keine Erbangelegenheit? Von daher reicht der Aufgabenkreis m.E. aus.

    Diese komische Konstellation erspart dir zumindest die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers.

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