KFB Verfahrenpfleger Abschiebehaftsache

  • Moin!
    Ich bin ratlos. Ein wenig. Sehr. :)

    Wir hatten hier eine XIV-Sache, die Richterin bestellte einen Verfahrensbeistand (Tenor) bzw. einen Verfahrenspfleger (Gründe). Da der Abzuschiebende volljährig war, ist sicherlich Verfahrenspfleger gemeint.

    Jener ist Rechtsanwalt hat nun einen "Antrag auf Festsetzung von PKH-Gebühren" gestellt: Grundgebühr 4001, Verfahrensgebühr nach 4107, Terminsgebühr, Fahrtkosten etc... (also gestellt wurde der Antrag vor einiger Zeit schon, dazu gleich noch mehr).

    Übersehe ich irgendwas? Müsste der Verfahrenspfleger nicht nach §§ 1, 2, 3 VBVG vergütet werden? Dazu Auslagen nach § 1835 BGB?


    Den Antrag stellte er schon im August, zwei Tage, bevor wir die Akte wegen "Umzugs" des Abzuschiebenden an ein anderes Gericht abgaben. Die haben den Fall übernommen, durch Abschiebung erledigt und nun nach Monaten uns die Akten zur Bearbeitung des KFA wieder hergesandt. Wären wir da überhaupt noch zuständig? Oder nicht auch das übernehmende Gericht?


    Zur Hülf bitte! :)
    Danke.

  • Übernommen ist übernommen und ihr seid raus, da jetzt unzuständig.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Übernommen ist übernommen und ihr seid raus, da jetzt unzuständig.

    So ist es... Bei mir hat mein Richter auch schon Verfahren übernommen, die ich so eigentlich nicht gewollt hätte. Wenn man die offenen Baustellen seines Vorgängers aufräumen muss, ist das zwar ärgerlich aber nicht zu ändern. Und wegen der Vergütung des Verfahrenspflegers: Auch wenn § 277 FamFG nicht auf § 1835 Abs. 3 BGB verweist, hat die Rechtsprechung etwas konstruiert, wonach auch ein Verfahrenspfleger nach RVG abrechnen kann (vgl. z.B. Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 277 FamFG, Rn. 58). Ich persönlich habe zwar meine Schwierigkeiten damit (wenn der Gesetzgeber das wirklich gewollt hätte, wäre in § 277 FamFG ein entsprechender Verweis auf § 1835 Abs. 3 BGB erfolgt), aber da es herrschende Meinung ist, vergüte ich auch entsprechend.

  • Das setzt doch aber die Feststellung, daß eine anwaltliche Tätigkeit erforderlich ist, im Bestellungsbeschluß voraus. Sonst gibt es nichts nach RVG und bleibt es bei VBVG.

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  • Das setzt doch aber die Feststellung, daß eine anwaltliche Tätigkeit erforderlich ist, im Bestellungsbeschluß voraus. Sonst gibt es nichts nach RVG und bleibt es bei VBVG.

    Sehe ich nicht so:

    1. Der anwaltliche Verfahrenspfleger kann eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
    beanspruchen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen
    hat, für die ein Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde

    2. Die gerichtliche Feststellung, dass eine anwaltsspezifische Tätigkeit erforderlich ist, ist für
    die anschließende Kostenfestsetzung bindend. Auf die Frage, wie bzw. ob die Erforderlichkeit im
    Einzelnen durch das Gericht begründet ist, kommt es nicht an.

    BGH, Beschluss vom 17. November 2010 – XII ZB 244/10 –, juris

    Wenn die Feststellung im Beschluss drin ist, musst du Auszahlen, auch wenn du das anders siehst. Steht sie nicht drin, musst du im Vergütungsverfahren prüfen, ob es eine anwaltsspezifische Tätigkeit war.

  • Steht es drin, gibt es Geld. Steht es nicht im Beschluß, gäbe es bei mir regelmäßig nichts nach RVG. Da müßte es schon ein extremer Einzelfall sein, der anwaltsspezifische Tätigkeit erforderte.

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  • Das setzt doch aber die Feststellung, daß eine anwaltliche Tätigkeit erforderlich ist, im Bestellungsbeschluß voraus. Sonst gibt es nichts nach RVG und bleibt es bei VBVG.


    Das halte ich nicht für zutreffend.

    Das ist Dir unbenommen. :cool: Ich habe mich allerdings in #6 schon präzisiert.

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