Moin!
Ich bin ratlos. Ein wenig. Sehr.
Wir hatten hier eine XIV-Sache, die Richterin bestellte einen Verfahrensbeistand (Tenor) bzw. einen Verfahrenspfleger (Gründe). Da der Abzuschiebende volljährig war, ist sicherlich Verfahrenspfleger gemeint.
Jener ist Rechtsanwalt hat nun einen "Antrag auf Festsetzung von PKH-Gebühren" gestellt: Grundgebühr 4001, Verfahrensgebühr nach 4107, Terminsgebühr, Fahrtkosten etc... (also gestellt wurde der Antrag vor einiger Zeit schon, dazu gleich noch mehr).
Übersehe ich irgendwas? Müsste der Verfahrenspfleger nicht nach §§ 1, 2, 3 VBVG vergütet werden? Dazu Auslagen nach § 1835 BGB?
Den Antrag stellte er schon im August, zwei Tage, bevor wir die Akte wegen "Umzugs" des Abzuschiebenden an ein anderes Gericht abgaben. Die haben den Fall übernommen, durch Abschiebung erledigt und nun nach Monaten uns die Akten zur Bearbeitung des KFA wieder hergesandt. Wären wir da überhaupt noch zuständig? Oder nicht auch das übernehmende Gericht?
Zur Hülf bitte!
Danke.