Löschung eines Erbhofvermerks in Baden-Württemberg

  • Ein Grundstück ist zusammen mit diversen weiteren Grundstücken im Grundbuch eingetragen. Vor den Grundstücken findet sich in Abt. I folgender Vermerk:

    Erbhof: Eingetragen in die Erbhöferolle von XXX Bl.1. Vermerkt auf Grund des Ersuchens des Anerbengerichts in XXX vom...

    Von den Grundstücken wird nun ein Grundstück verkauft. Es soll eine Auflassungsvormerkung und eine Grundschuld eingetragen werden.

    Die Beteiligten erklären im Kaufvertrag: "Es sind keine behördlichen Genehmigungen erforderlich. Bei dem Vertragsgegenstand handelt es sich um keine Hofstelle mehr. Der Erbhofvermerk wird im Sinne des Art. 64 EGBGB und dem Württembergischen Anerbengesetz insgesamt am Vertragsgegenstand zur Löschung beantragt, da früherer und jetziger Eigentümer nach 1930 geboren sind und die "Hofstelle" keine selbständige Lebensgrundlage bildet."

    Es ist zutreffend, dass der frühere und der jetzige Eigentümer nach 1930 geboren sind.

    Der Notar beantragt in seinem Vorlageschreiben nach § 15 GBO die Eintragung der Auflassungsvormerkung und die Eintragung der Grundschuld (nicht die Löschung des Erbhofvermerks am Vertragsgegenstand).

    Kann die Erwerbsvormerkung und die Grundschuld ohne Weiteres im Grundbuch eingetragen werden oder ist hier wegen des Erbhofvermerks etwas zu beachten.

    Ich gehe davon aus, dass der Notar bei der Umschreibung des Eigentums die Löschung des Erbhofvermerks am Vertragsgegenstand beantragen wird. Kann dieser dann einfach gelöscht werden oder sind hierfür Genehmigungen erforderlich?

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