Betreuung abrechnen aber kein Beschluss

  • Hallo! Ich muss eine Abrechnung machen, aber die Anwältin ist am Ende, nachdem Sie einen Anhörungstermin in der Häuslichkeit mit Fahrtkosten und zahlreiche Telefonate geführt hat, nicht zur Betreuerin bestellt worden, weil das Gericht doch keine Betreuung eingerichtet hat.

    Was kann abgerechnet werden?

    Vielen Dank für Eure Hilfe

  • Es wird um ein bisschen mehr Sachverhalt gebeten.
    Auf wessen Anordnung ist die Anwältin denn tätig geworden?
    Ist sie denn vielleicht als Verfahrenspflegerin bestellt gewesen?

    Die Anwältin ist zur Anhörung geladen worden, ist hingefahren und hat teilgenommen und sollte je nach Ergebnis Betreuerin werden. Dazu kam es dann nicht. Kein Verfahrenspfleger bestellt. Die Anwältin hat am Anhörungstermin teilgenommen und mit Heim etc. telefoniert. Das muss doch irgendwie vergütet werden?
    I

  • Wer hat das denn so haben wollen?
    Wenn dann wird ein Verfahrenspfleger bestellt und mit zur Anhörung genommen.
    Wenn keine Betreuung angeordnet wurde, dann kann meiner Meinung auch nichts abgerechnet werden.
    Nächstes mal soll die Anwältin oder der zuständige Richter oder wer auch immer das veranstaltet hat vorher nachdenken auf welcher gesetzlichen Grundlage denn gehandelt wird.

  • Ich denke, es ist durchaus üblich, dass der (von der Betreuungsstelle) vorgeschlagene Betreuer gebeten wird, am Anhörungstermin teilzunehmen. Er bekommt dafür nichts vergütet oder erstattet, egal ob er zum Betreuer bestellt wurde nicht. Der Handwerker bekommt ja auch nichts dafür, dass er bei Dir vorbeischaut und dann einen Kostenvoranschlag einreicht.
    Ergo: Es gibt nix!

  • Richtig, üblich ist es, den potentiellen Betreuer vom Termin zu informieren, nicht jedoch, ihn (wie lt. SV geschehen) zu laden. Sollte tatsächlich eine förmliche Terminsladung vorliegen? Müßte man dann neue Überlegungen anstellen?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Was hülfet die Ladung? Kann man da irgendwas übers JVEG konstruieren. Auf den ersten Blick fiel mir da nix ins Auge...

    Ggf. hilft eine Kostenentscheidung nach § 27 Nr. 1 GNotKG vorab, um überhaupt einen zu haben, der die Brieftasche zücken muss.

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  • Wenn überhaupt, dann kann man ausschließlich via JVEG einen Entschädigungs- (aber keinen Vergütungs-) Anspruch herheiten, so jedenfalls BayObLG, 17.01.2001 - 3Z BR 393/00. "Ob eine Person, deren Bestellung als Betreuer in Aussicht genommen ist, für ihre Teilnahme an einer mündlichen Anhörung aus der Staatskasse zu entschädigen ist, bestimmt sich ausschließlich nach den Vorschriften dieses Gesetzes [Anm.: damals ZSEG, heute JVEG]. Für eine Anwendung der Grundsätze über die Geschäftsführung ohne Auftrag (so aber Bienwald BtPrax 1999, 222 f.) ist daneben kein Raum."

  • Mal unabhängig davon, ob eine Abrechnung nach dem JVEG möglich ist oder nicht:

    Im Falle einer Nichtbestellung nicht vergütet zu werden ist Berufsrisiko. Die Gründe der Nichtbestellung sind dabei unbeachtlich. Kostenrecht ist Folgerecht. Für das Vergütungsrecht gilt dies in der Regel auch.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Das ist sicherlich alles richtig @Ernst P.

    Es ist dann aber m.E. schon eine fragwürdige Herangehensweise den/die in Aussicht genommene/n Betreuer/in auf eigenes Risiko zum Termin zu laden. Das womöglich noch in der Erwartung, dass bei einer Nicht-Bestellung kein Herummäkeln folgt, um es sich mit dem Gericht nicht zu verscherzen.

    Ich stecke in Betreuung inhaltlich nicht drin, aber welchen Sinn soll das überhaupt haben? Wenn keine Betreuung angeordnet wird, ist es sowieso egal. Wenn eine Betreuung angeordnet wird, aber der Betroffene den präsentierten Kandidaten nicht leiden kann, wird man das doch auch nicht wiederholen, bis ein genehmer Betreuer präsentiert wird.

    Das in #6 genannte Beispiel mit dem Handwerker, der für einen Kostenvorschlag vorbeikommt, ist hierauf m.E. nicht übertragbar, da der Handwerker freiwillig kommt.

  • Dass ein potenzieller Betreuer, der zu dem Ternin "geladen" ist, im folgenden leer ausgeht, dürfte die absolute Ausnahme sein. Bei uns dürfte die Quote bei unter 1% liegen. Von daher halte ich das damit verbundene Kostenrisiko für den Betreuer für überschaubar.

    Deswegen stets davon abzusehen den Betreuer zu "laden", sondern zunächst nur die Frage zu prüfen, ob überhaupt Betreuung einzurichten ist, halte ich für übertreiben, auch wenn dies rechtlich sicherlich möglich sein dürfte.

    Wenn im vorliegenden Fall die betroffene Person zwischen Termin und Erlass der richterlichen Entscheidung verstorben wäre, hätten wir das gleiche finanzielle Ergebnis und die Mehrheit würde sagen "Hat der Betreuer eben Pech gehabt" und man würde sich (eher) nicht mokieren, warum der Betreuer überhaupt "geladen" war.

    Bei uns nehmen die Betreuer, obwohl sie die Vergütung immer erst mit Erlass ser richterlichen Entscheidung erhalten, auch regelmäßig bereits am Anhörungstermin teil. Meistens treffen diese sich sogar vorab schon mit dem Betroffenen ohne den Richter, obwohl sie dafür nicht bezahlt werden. Ich würde dies als "Werbung in eigener Sache" bezeichnen.

    Der Sinn für den Termin mit Betreuer bestheht mE ua darin abzuklären, ob Betreuer und Betroffener sich grün sind, Regelungsbedarf zu besprechen etc.

    Quasi alles unter dem Obersatz "Freiwillige Gerichtsbarkeit".

    Aus meiner Sicht lautet das Fazit zur "Ladung des Betreuers":

    Rechtlich möglich, ob sinnvoll ist im Einzelfall streitig, aber der Betreuer kann die Teilnahme ohne Weiteres ablehnen (und wenn alle professionell arbeiten, kann er die Teilnahme ablehnen ohne dafür im konkteten Fall oder grundsätzlich Nachteile fürchten zu müssen).

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    2 Mal editiert, zuletzt von Ernst P. (21. Mai 2019 um 11:58)

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