Aufgebot, Pfleger für unbekannte Beteiligte?

  • Guten Morgen,

    bei einem Aufgebotsverfahren nach § 927 BGB ist es keine Voraussetzung, dass die Erben des eingetragenen Eigentümers unbekannt sind.

    Bestellt ihr in diesem Verfahren, wenn die Eigentümer tot sind und man nicht weiß wer Erbe ist einen Pfleger zur Anhörung der Rechtsnachfolger?

    Ich hab ein Verfahren, da konnte ich nun als potentiell Beteiligte einige Abkömmlinge finden.
    Die Frage ist, muss ich das überhaupt versuchen im Rahmen des Amtsermittlung?

    Liebe Grüße

  • Hmm,

    ich habe mir von dem Antragsteller die Erben nennen lassen. Wenn er das nicht konnte, ruhte das Aufgebotsverfahren solange bis sie bekannt waren.
    Eine Pflegerbestellung würde ich an deiner Stelle nicht anregen

  • Ein Verfahren läuft bei mir jetzt bereits seit 3 Jahren.
    Es geht um eine Gehöferschaft. Dort sind etliche im Grundbuch ohne Geburtsdaten eingetragen.
    Nach und nach gelingt es mir die Abkömmlinge der bereits verstorbenen Abkömmlinge zu ermitteln...
    Teilweise lässt sich aufgrund der mangelhaften Personendaten nichts ermitteln.

    Der Antragsteller ist mittlerweile sehr erbost über die Verfahrensdauer.
    Es ist nicht abzuschätzen wie lang noch ermittelt werden muss...

    Da hab ich mir jetzt überlegt einen Pfleger zu bestellen.

    Aber der muss ja die Rechte des unbekannten vertreten und würde ja automatisch nicht zustimmen oder?

  • Ich würde hier mal mit dem Kollegen / der Kollegin sprechen, die die Erwachsenenpflegschaften im Hause betreut. Ggf. hat sie ja eine gute Idee!

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  • Hmm,

    ich habe mir von dem Antragsteller die Erben nennen lassen. Wenn er das nicht konnte, ruhte das Aufgebotsverfahren solange bis sie bekannt waren.
    Eine Pflegerbestellung würde ich an deiner Stelle nicht anregen

    ich muss das nochmal aufgreifen: Es darf nur dann das Aufgebot gemacht werden, wenn die Erben bekannt sind? Warum ist das notwendig? § 927 BGB spricht doch 'nur' von 1. 30 Jahre Eigenbesitz 2. Eigentümer verstorben oder verschollen 3. Keine Zustimmung zu Grundbucheintragungen in den letzten 30 Jahren

  • Also was ich jetzt in zahlreichen Online Kommentaren gelesen habe ist, dass es egal ist , ob die Erben bekannt sind oder nicht, das Verfahren ist grundsätzlich zulässig, wenn der eingetragene Eigentümer gestorben ist.
    Meine Frage ist jetzt nur, ob ich die Erben des eingetragenen Eigentümers anhören muss.

  • Nach § 7 Abs. 2 bzw. 4 FamFG sind die bekannten Erben m. E. zu beteiligen.

    Die unbekannten Erben - wie alle anderen unbekannten Berechtigten - werden durch die Veröffentlichung im Bundesanzeiger erreicht.

    Ich teile die Auffassung. Im Zweifel sind die Rechte vorzubehalten. Und wenn die Erbfolge steht, dann ist der Eigentümer auch nicht unbekannt. Er steht ja nur nicht im Grundbuch. Ich denke, dass dann das Aufgebotsverfahren scheitert.

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  • Nach § 7 Abs. 2 bzw. 4 FamFG sind die bekannten Erben m. E. zu beteiligen.

    Die unbekannten Erben - wie alle anderen unbekannten Berechtigten - werden durch die Veröffentlichung im Bundesanzeiger erreicht.

    Ich teile die Auffassung. Im Zweifel sind die Rechte vorzubehalten. Und wenn die Erbfolge steht, dann ist der Eigentümer auch nicht unbekannt. Er steht ja nur nicht im Grundbuch. Ich denke, dass dann das Aufgebotsverfahren scheitert.


    Aber dass der Eigentümer unbekannt sein muss, steht ja nicht im Gesetz. Meiner Meinung nach kann das Aufgebotsverfahren auch durchgeführt werden, wenn die Erben bekannt sind.

    Aber bzgl. der Anhörung bin ich mir auch unsicher. Die unbekannten Erben sind ja trotzdem Beteiligte. Dann kann ich sie doch nicht einfach nicht anhören oder ?

  • Ich hatte mir die gleichen Fragen auch schon einmal gestellt, vgl.:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?85767-Aufgebot-verstorbener-Eigentümer-§-927-BGB/page2

    Meine Meinung:
    Nachlasspflegschaft beim Nachlassgericht anregen. Wird die Nachlasspflegschaft angeordnet, ist für eine weitere Pflegerbestellung wohl kein Raum, denn der Nachlasspfleger kann die unbekannten Erben im Aufgebotsverfahren vertreten.
    Ich kann mir kaum vorstellen, dass die Nachlasspflegschaft mangels Sicherungsbedürfnis abgelehnt wird, denn die unbekannten Erben werden im Aufgebotsverfahren mit ihren Rechten an einem Grundstück ausgeschlossen. Wird die Nachlasspflegschaft abgelehnt, da die Erben bekannt sind, so können die bekannten Erben an dem Aufgebotsverfahren beteiligt werden.

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