Bestattungskosten Masseverbindlichkeiten nach § 324 InsO?

  • Hallo,

    bislang haben wir Bestattungskosten in einem Nachlassinsolvenzverfahren gem. § 324 InsO angemeldet. (Zahlung als Kostenübernahme durch Sozialamt)Diese wurden, sofern Masse vorhanden, beglichen.
    Nun wird dies vom InsO-Verwalter bestritten. Es würden sich um Insolvenzforderungen handeln. Gibt es hier eine neue Rechtsprechung? Was kann man dem Verwalter entgegnen?
    Vielen Dank schon einmal!

  • Das ist für mich unverständlich.Eine Begründung höre ich gerne. Jede Kommentierung ist da anderer Auffassung, sieh nur

    Uhlenbruck: § 324, Rn. 3: Als Gläubiger kommen die Personen in Betracht, die die Kosten zu fordern haben...

    Das war schon zu Konkurszeiten, § 224 KO, so, das "standesgemäß" ist gestrichen worden.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ist der Schuldner evtl. erst während des Verfahrens verstorben, so dass wir ein übergeleitetes Nachlassverfahren haben? Da gibt es dann schon Streit darüber, wie die Verbindlichkeiten zwischen Eröffnung des Insolvenzverfahrens und dem Todesfall und auch die Verbindlichkeiten nach § 324 InsO zu berücksichtigen sind, sh. z.B. ZVI 9/2016, Bl. 343ff. Aufsatz von Rechtsanwalt Alexander Kampf.

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • Ist der Schuldner evtl. erst während des Verfahrens verstorben, so dass wir ein übergeleitetes Nachlassverfahren haben? Da gibt es dann schon Streit darüber, wie die Verbindlichkeiten zwischen Eröffnung des Insolvenzverfahrens und dem Todesfall und auch die Verbindlichkeiten nach § 324 InsO zu berücksichtigen sind, sh. z.B. ZVI 9/2016, Bl. 343ff. Aufsatz von Rechtsanwalt Alexander Kampf.


    Das wurde durch den BGH mit Beschluss vom 21.02.2008, IX ZB 62/05, Rn. 20, en passant gelöst.

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