Vertretungsnachweis für Stiftung bürgerlichen Rechts

  • Hallo, ich habe mit der Suchfunktion keinen Treffer gelandet.
    Ich habe eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts als Grundstückskäuferin. Die zuständige Stelle (Bayern) teilt mit, dass es kein Verzeichnis über die Vertretung gibt und sie deshalb keinen Vertretungsnachweis erstellen kann. Wie weist man die Vertretung gegenüber dem GBA beim Kauf (und auch beim Verkauf) nach? Genügt Stiftungssatzung, Anerkennnungsurkunde und eid. Versicherung, dass sich seit Errichtung nichts geändert hat?
    Danke.

  • Ja.

    Darüber hinaus: Wie die Striftung vertreten wird, ergibt sich aus der Satzung. Die meisten Bundesländer haben ein Verfahren, bei dem die Stiftungen der Aufsichts- oder Anerkennungsbehörde (in Bayern gibt's ja keine "Aufsicht" im engeren Sinne) jeweils meden müssen, wie ihre Organe besetzt sind, und lich lasse mir von der Behörde eine gesiegelte Bescheinigung übersenden, dass die beiliegende Mitteilung die aktuellste der Behörde vorliegende Mitteilung ist.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ja.

    Darüber hinaus: Wie die Striftung vertreten wird, ergibt sich aus der Satzung. Die meisten Bundesländer haben ein Verfahren, bei dem die Stiftungen der Aufsichts- oder Anerkennungsbehörde (in Bayern gibt's ja keine "Aufsicht" im engeren Sinne) jeweils meden müssen, wie ihre Organe besetzt sind, und lich lasse mir von der Behörde eine gesiegelte Bescheinigung übersenden, dass die beiliegende Mitteilung die aktuellste der Behörde vorliegende Mitteilung ist.

    In BW haben wir so ein System, aber die Handhabe in Bayern war mir nicht bekannt.

    Danke an euch beide.


  • In BW haben wir so ein System, aber die Handhabe in Bayern war mir nicht bekannt.

    Bayern ist in der Tat sehr speziell. Die "Ketteler-Saga" (googlen...) nahm ihren desaströsen Verlauf gerüchteweise unter anderem deshalb, weil ein Berater (ein bayrischer Großnotar a.D., der auch in Fortbildungskreisen sehr aktiv ist) übersehen hatte, dass es in NRW eine Stiftungsaufsicht gibt, die - anders als in Bayern - unter anderem "Beschlüsse und Maßnahmen der Stiftungsorgane, die dem im Stiftungsgeschäft oder in der Stiftungssatzung zum Ausdruck gebrachten Willen der Stifterin oder des Stifters oder gesetzlichen Regelungen widersprechen, beanstanden" kann (Sanktion: Ersatzvornahme :teufel:)

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