Klageverfahren nach Mahnverfahren ohne Abgabe

  • Hallo zusammen!

    Mir liegt ein KFA vor, in welchem auch Kosten für die Vertretung des Antragstellers in einem vorausgegangenen Mahnverfahren geltend gemacht werden.

    Das Verfahren hier (beim Prozessgericht) begann mit einer Klage, in der es u.a. heißt: „Nachdem der Beklagte im Mahnverfahren vor dem Mahngericht … , Az. …, am …, Widerspruch erhoben hat, erheben wir Namens und mit Vollmacht der Klägerin Klage mit den folgenden Anträgen …“

    Eine Abgabe vom Mahngericht an uns als Prozessgericht ist jedoch nicht ersichtlich. Vermutlich war ein Abgabeantrag nicht gestellt worden, sondern nach dem Widerspruch im Mahnverfahren direkt Klage bei uns eingereicht worden.

    Mir stellt sich nun die Frage, ob ich in einem solchen Falle überhaupt Kosten des Mahnverfahrens bei der Kostenfestsetzung berücksichtigen kann. Sind diese von meiner Kostengrundentscheidung („Kosten des Rechtsstreits“) überhaupt umfasst, wenn es gar keine Abgabe an uns gab?

    Und greift hier überhaupt KV Nr. 1210 Abs. 1 GKG? Also kann unsere Kostenbeamtin die im Mahnverfahren entstandene Gerichtsgebühr überhaupt anrechnen? Nach dem Wortlaut würde ich das verneinen, weil der Gesetzgeber eindeutig von einer Abgabe ausgeht…

    Für Ideen, schlaue Gedanken und Lösungsvorschläge wäre ich sehr dankbar!

  • Ich würde schriftlich das Mahngericht ... zu Az. ... anschreiben und um Übersendung eines Aktenausdrucks zu dem gerichtlichen Mahnverfahren bitten, da hier beim Prozessgericht ein Kostenfestsetzungsantrag eingegangen ist, in dem Kosten für dieses gerichtliche Mahnverfahren geltend gemacht werden (ggf. kann man noch darauf hinweisen, dass nach Aktenlage beim Prozessgericht bisher noch keine Abgabeunterlagen das Mahngerichts eingegangen sind). Denn es könnte ja sein, dass nur aus Versehen die Unterlagen das Mahnverfahrens noch nicht beim Prozessgericht eingegangen sind (z.B. Computerfehler, auf dem Postweg verloren gegangen). Aus dem Aktenausdruck des Mahngerichts müsste sich dann auch die Kostenrechnung des Mahngerichts ergeben, mit der dann der Kostenbeamte des Prozessgerichts die Schlusskostenrechnung erstellten kann.

    Ich würde dann ggf. zur Sicherheit noch einmal die Akte dem Richter beim Prozessgericht vorlegen, ob daher von der Kostengrundentscheidung auch die Kosten des Mahnverfahrens erfasst sind, da ja die Unterlagen zum Mahnverfahren damals bei Abfassung der Kostengrundentscheidung noch nicht vorlagen (ich hatte so einen Fall aber auch noch nicht).

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