Genehmigung eines Treuhandvertrages

  • Hallo :)

    Es geht um die Erbauseinandersetzung einer Erbengemeinschaft bestehend aus u.A. einem minderjährigen Kind und der Kindesmutter. Erblasser ist der Kindesvater und zur Erbmasse gehören einige Gesellschaftsanteile. Für die Erbauseinandersetzung wurde ein Ergänzungspfleger bestellt.

    Bezüglich des einen Gesellschaftsanteils besteht ein Treuhandvertrag mit einer GmbH.
    Mir liegt ein Vertrag zur Genehmigung vor, in dem der bestehende Treuhandvertrag gekündigt werden soll. Die Folge wäre, dass der Gesellschaftsanteil an die Erbengemeinschaft zurückfällt. In der selben Urkunde soll die Kindesmutter zur Treuhänderin bestellt werden.

    Der Treuhandvertrag fällt für mich unter das Genehmigungserfordernis aus § 1822 Nr. 2 BGB. Grundsätzlich ist der Vertrag inhaltlich so ausgestaltet, dass ich keine Bedenken gegen das Treuhandverhältnis habe. Der Ergänzungspfleger äußerte ebenfalls keine Bedenken.

    Mein einziges Problem ist, dass durch die Bestellung der Mutter als Treuhänderin gesetzliche Genehmigungspflichten umgangen werden könnten. Es handelt sich um ererbtes Vermögen, sodass sich in der Gesellschaft eigenes Vermögen der Kinder befindet und Verfügungen darüber evtl. Genehmigungserfordernisses unterliegen könnten. Eine Entscheidung des OLG Frankfurt vom 10.09.2001, 1 UF 169/01 behandelt dieses Problem ebenfalls.

    Ich hatte mich mit meinen Bedenken an den Ergänzungspfleger gewendet. Nun liegt mir ein Schriftsatz vor, in dem der Ergänzungspfleger vorschlägt, den Vertrag um folgenden Passus zu ergänzen: Der Treuhänder darf ohne Zustimmung des Familiengerichts keine der in §§ 1821, 1822 iVm § 1643 BGB aufgeführten Rechtsgeschäfte tätigen, solange das Kind nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat.

    Damit würde man ja einen "künstlichen" Genehmigungstatbestand schaffen. Ich finde dazu nichts, mein Bauchgefühl sagt aber, dass das nicht so ganz richtig sein kann. Hat jemand dazu eine Idee, weitere Ausführungen oder sieht das ganze vielleicht anders?

    Danke :)

  • Man kann nicht durch Vereinbarung Genehmigungstatbestände schaffen, die dem Gesetz fremd sind, so dass ich mich Frage, wie der Ergänzungspfleger überhaupt auf diesen Gedanken kommen konnte.

    Natürlich spricht diese Problematik gegen die Genehmigungsfähigkeit des neuen Treuhandvertrags.

  • Man kann nicht durch Vereinbarung Genehmigungstatbestände schaffen, die dem Gesetz fremd sind, so dass ich mich Frage, wie der Ergänzungspfleger überhaupt auf diesen Gedanken kommen konnte.

    Natürlich spricht diese Problematik gegen die Genehmigungsfähigkeit des neuen Treuhandvertrags.


    Satz 2 würde ich nicht generell so sehen, da letztlich der Schutz des Kindes erhöht werden würde.

    Man könnte daher die Zustimmungserfordernisse wohl anders regeln, z. B. so dass ein Außenstehender genehmigen muss.

  • Aber das lässt sich nicht als materielles Wirksamkeitserfordernis ausgestalten. Außerdem würde sich dann die Frage stellen, wer ggf. diesen "Außenstehenden" kontrolliert.

    Das Problem der (fehlenden) Kontrolle stellt sich auch bei der Mutter.

    Vereinbaren könnte man deren Beschränkungen wohl tatsächlich nur im Innenverhältnis.

  • Danke für die Antworten.

    Der Ergänzungspfleger hat den Passus trotz meiner Bedenken mit den Vertrag geschrieben und bittet weiterhin um die Erteilung einer Genehmigung. Der Passus hat aber keinerlei Wirksamkeit, oder? Würde es euch ausreichen, eine Beschränkung im Innenverhältnis zu treffen oder würdet ihr die Genehmigungsfähigkeit des Treuhandvertrages wegen des Wegfalls des familiengerichtlichen Genehmigungserfordernisses grundsätzlich verneinen?

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