Hallo
Es geht um die Erbauseinandersetzung einer Erbengemeinschaft bestehend aus u.A. einem minderjährigen Kind und der Kindesmutter. Erblasser ist der Kindesvater und zur Erbmasse gehören einige Gesellschaftsanteile. Für die Erbauseinandersetzung wurde ein Ergänzungspfleger bestellt.
Bezüglich des einen Gesellschaftsanteils besteht ein Treuhandvertrag mit einer GmbH.
Mir liegt ein Vertrag zur Genehmigung vor, in dem der bestehende Treuhandvertrag gekündigt werden soll. Die Folge wäre, dass der Gesellschaftsanteil an die Erbengemeinschaft zurückfällt. In der selben Urkunde soll die Kindesmutter zur Treuhänderin bestellt werden.
Der Treuhandvertrag fällt für mich unter das Genehmigungserfordernis aus § 1822 Nr. 2 BGB. Grundsätzlich ist der Vertrag inhaltlich so ausgestaltet, dass ich keine Bedenken gegen das Treuhandverhältnis habe. Der Ergänzungspfleger äußerte ebenfalls keine Bedenken.
Mein einziges Problem ist, dass durch die Bestellung der Mutter als Treuhänderin gesetzliche Genehmigungspflichten umgangen werden könnten. Es handelt sich um ererbtes Vermögen, sodass sich in der Gesellschaft eigenes Vermögen der Kinder befindet und Verfügungen darüber evtl. Genehmigungserfordernisses unterliegen könnten. Eine Entscheidung des OLG Frankfurt vom 10.09.2001, 1 UF 169/01 behandelt dieses Problem ebenfalls.
Ich hatte mich mit meinen Bedenken an den Ergänzungspfleger gewendet. Nun liegt mir ein Schriftsatz vor, in dem der Ergänzungspfleger vorschlägt, den Vertrag um folgenden Passus zu ergänzen: Der Treuhänder darf ohne Zustimmung des Familiengerichts keine der in §§ 1821, 1822 iVm § 1643 BGB aufgeführten Rechtsgeschäfte tätigen, solange das Kind nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Damit würde man ja einen "künstlichen" Genehmigungstatbestand schaffen. Ich finde dazu nichts, mein Bauchgefühl sagt aber, dass das nicht so ganz richtig sein kann. Hat jemand dazu eine Idee, weitere Ausführungen oder sieht das ganze vielleicht anders?
Danke