Nachgenehmigung einer zunächst unwirksamen Auflassung nach Grundbucheintragung

  • Hallo,
    im Grundbuch wurde vor Jahren ein Eigentumswechsel vollzogen. Der Verkäufer wurde damals aufgrund einer formgerecht erteilten Veräußerungsvollmacht vertreten. Zwischenzeitlich stellte sich aufgrund eines Fachgutachtens heraus, dass der Verkäufer geschäftsunfähig ist und dies bereits bei Erteilung der Veräußerungsvollmacht war. Es erfolgte nun eine notarielle Nachbeurkundung, in welcher von dem nun für den Verkäufer bestellten Betreuer und dem damaligen Erwerber übereinstimmend erklärt und festgestellt wurde, dass sowohl der Kaufvertrag als auch die Auflassung aus diesem Grunde unwirksam sind und in der Folge auch die Grundbucheintragung nicht zu einer Übertragung des Eigentums geführt hat.
    Der Betreuer genehmigte dann sowohl den damaligen Kaufvertrag sowie die damals erklärte Auflassung. Des Weiteren wurden die Grundbucheintragungen wie in Kaufvertrags- und Auflassungsurkunde wiederholt und bewilligt. Eine aufgrund einer Belastungsvollmacht eingetragene Grundschulden wurde ebenfalls zugestimmt bzw. diese genehmigt. Das Betreuungsgericht hat diese Erklärungen genehmigt.
    Die Frage ist nun, ob bei dem Grundbucheintrag des Eigentumswechsels sowie der Grundschuld Klarstellungsvermerke angebracht werden müssen oder ob dort nichts vermerkt werden muss? Die Genehmigungen wirken ja gemäß § 184 BGB auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechtsgeschäfte zurück.

  • Genau, der damalige Kaufvertrag einschl. der Auflassung wurde nun vom Betreuer nachgenehmigt. Dem Notar ging es wohl um die Rückwirkung der Genehmigung, um keine zeitliche Lücke bis heute entstehen zu lassen.

  • Und was ist mit der gleichzeitigen Anwesenheit bei der Auflassung?

    Die Vollmacht war unwirksam, so dass der Vertretene nicht als anwesend angesehen werden kann. Wenn der Geschäftsunfähige selbst beim Notar gewesen wäre, wäre das Ergebnis das Gleiche. Auflassung ist unwirksam, es gibt nichts zu genehmigen, die Auflassung muss neu erklärt werden.

  • Kann der Bevollmächtigte von damals nicht als vollmachtloser Vertreter angesehen werden, dessen Erklärungen nun nachgenehmigt werden?

  • Auflassung ist unwirksam, es gibt nichts zu genehmigen, die Auflassung muss neu erklärt werden.

    Die Auflassung war schwebend unwirksam, weil der angeblich Bevollmächtigte in Wahrheit keine Vertretungsmacht hatte (§ 177 BGB). Nunmehr hat der gesetzliche Vertreter genehmigt, die erforderlichen gerichtlichen Genehmigungen sind erteilt, rechtskräftig, verwendet und zugegangen, also: alles ex tunc wirksam.

    Anders wäre es gewesen, wenn der unerkannt Geschäftsunfähige selbst aufgetreten wäre. Dann gäbe es in der Tat nichts nachzugenehmigen.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

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