Einigungsgebühr erstattungsfähig?

  • Hallo, die Parteien schließen einen Vergleich mit einer KGE, dass von den Kosten des RS die Klägerin 25 % trägt und die Beklagte 75 %.
    Über die Kosten des Vergleichs wurde nichts gesagt. Nun streiten sich beide Seiten über die Einigungsgebühr. Die Klägerseite vertritt die Auffassung, dass sich die Formulierung "Kosten des RS" auch auf die Kosten des Vergleichs erstreckt. Zudem sei es unrichtig, dass die Parteien sich nur über die Kosten des Verfahrens verglichen hätten, nicht aber auch für den Vergleich, da dieser Teil des Rechtsstreits gewesen sei.
    Die Beklagtenseite führt aus, dass sich zwar über die Klageforderung verglichen wurde, die Einigung sich aber auf die Kosten des Rechtsstreits beschränkt, so dass nach § 98 ZPO jede Seite die EG selbst trägt. Es entspräche dem Parteiwillen, dass die Kosten des Vergleichs als gegeneinander aufgehoben anzusehen seien, so dass es keiner ergänzenden Regelung bedurft hätte. Die Beklagte wollte jedenfalls keinen Vergleich schließen, bei dem auch die Kosten des Vergleichs gequotelt werden.

    Ich tendiere inzwischen dazu, die EG doch nicht zu geben, da die Erstattungsfähigkeit diese Gebühr aufgrund der unterschiedlichen Sichtweisen nicht klar gegeben ist und ich im Zweifel eine Gebühr eher absetzen würde.
    Wie seht ihr das?

  • Die Klägerseite vertritt die Auffassung, dass sich die Formulierung "Kosten des RS" auch auf die Kosten des Vergleichs erstreckt.

    Bei einem gerichtlichen Vergleich wäre sie von der vereinbarten Kostenregelung umfaßt (vgl. meinen Post mit der entsprechenden BGH-Rspr. hier).

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
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