Österreichische Löschungsbewilligung

  • Seit einiger Zeit wirkt auf dem bayerischen Markt ja eine oberösterreichische Bank (Oberbank), mit Zweigniederlassung in München.

    Die Löschungsbewilligung kommt nun vom österreichischem Notar. Grundsätzlich ist das nun zunächst ja kein Problem.
    Mein Problem hierbei ist, dass der Notar eine dem § 21 BNotO entsprechende Vertretungsbescheinigung erteilt, was nach deiner Entscheidung des OLG München vom 14.10.2015 (34 Wx 187/14) nicht möglich ist.

    Zudem handeln hier die österreichischen Prokuristen, so dass auch eigener Blick ins deutsche Handelsregister nicht weiterhilft.

    Jetzt meine Frage in die Runde:

    Wie haben das die Kollegen gehandhabt? Es wird sich ja nicht um die erste Löschungsbewilligung der Bank gehandelt haben, daher bin ich gerade irritiert, hierzu nichts zu finden.

  • Nach bayrischer Meinung geht es in der Tat nicht.

    Europarechtlich halte ich es für ausgeschlossen, dass die von Dir zitierte Rechtsprechung ein Verfahren vor dem EuGH überlebt.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

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