Kostenausgleichung Streitgenossen Baumbach`sche Formel

  • Hallo, ich habe ein Problem mit einem komplizierten Kostenausgleichungsantrag. Ich habe in einem älteren Thema gelesen, dass es einen Kostenausgleichungsrechnung von Bitter gibt. Kennt jemand das Kennwort hierzu? Vielleicht kann das Programm mir weiterhelfen.
    Vielen Dank für Eure Hilfe!

    C. Escudero

  • der Link ist hier... ob noch aktuelle, keine Ahnung, nicht mein Bereich.
    Ein Passwort braucht man nicht. Wenn man die Datei öffnet, steht oben: Geschützte Ansicht, da muss man erst die Bearbeitung aktivieren, um drin rumzuschreiben.

  • Danke für die Antwort. Denk Link habe ich. Ja, auf der ersten Seite kann ich rein, aber wenn ich dann in Kläger gewinnt bzw. Beklagten gewinnt und da die Quote eingeben möchte, will das Programm ein Kennwort.

  • Danke für die Antwort. Denk Link habe ich. Ja, auf der ersten Seite kann ich rein, aber wenn ich dann in Kläger gewinnt bzw. Beklagten gewinnt und da die Quote eingeben möchte, will das Programm ein Kennwort.

    Eben ausprobiert (aufm Mac - also mit Numbers) - da will nix ein Kennwort, funktioniert tadellos.

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Zur Not kann ich vielleicht weiterhelfen, wenn es um Kostenausgleichung bei Streitgenossen geht und die Excel-Tabelle nicht so will wie sie sollte... dann gern über PN!

  • Vielleicht kann mir dann trotzdem irgendwie ein Rechtspfleger weiterhelfen?
    Folgende Kostenentscheidung:
    Von den Gerichtskosten haben der Antragsteller zu 1) 56,5 % , der Antragsteller zu 2) 32,5 % und die Antragsgegnerin 11 % zu tragen (Die Gerichtskosten sind für mich kein Problem, die Ausgleichung hatte ich verstanden. Jetzt kommt das eigentliche Problem: Von den außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin tragen der Antragsteller zu 1) 56,6 % und der Antragsteller zu 2) 32,5 %. Von den außergerlichen Kosten des Antragstellers zu 1) hat die Antragsgegnerin 16,3 % zu tragen. Im übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerlichtlichen Kosten selbst. Angemeldet hat Antragsteller zu 1) 1.190,24 Euro, die Antragsgegnerin 2.094,40 Euro. Die Rechtspflegerin hat geschrieben, davon trägt der Antragsteller zu 1) 1.185,43 Euro und die Antragsgegnerin 194,01 Euro (unten drunter schreibt sie Differenzbetrag 991,42 Euro). ???? Sie hat von dem Differenzbetrag 991,42 Euro 105,27 Euro Gerichtskosten in Abzug gebracht, so dass insgesamt 886,15 Euro rauskommen. Ich weiß wirklich nicht, wie sie hierauf kommt. Kann jemand helfen????
    LG
    Christiane

  • Ist bei dir nur ein KFB gemacht worden? Bei der vorliegenden Konstellation handelt es sich nicht um eine originäre Kostenausgleichung, sondern vielmehr um mehrere einzelne Festsetzungen
    Vorliegend wären 4-5 KFBs zu erstellen gewesen, je nach dem, ob und von wem die Gerichtskosten vorgeschossen wurden

  • Hallo , ja es gibt nur einen Kostenfestsetzungsbeschluss. Die Gerichtskosten haben die Antragsteller eingezahlt in Höhe von 957,00 Euro. Hier hat die REchtspflegerin 851,73 Euro Antragsteller und 105,27 Euro Antragsgegnerin entschieden. Das ist für mich ja auch noch nachvollziehbar. Aber das andere eben gar nicht.

  • Bei dieser Konstellation wären von mir 4-5 Kfbs gemacht worden (je nach Konstellation bei den Gerichtskosten)


    1) einer bzw. zwei bzgl. der Gerichtskosten
    2) einer bzgl. der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin, festgesetzt gegen die Antragstellerin zu 1 zu 56,6 %,
    3) einer bzgl. der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin, festgesetzt gegen die Antragstellerin zu 2 zu 32,5%,
    4) einer bzgl. der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 1, festgesetzt gegen die Antragsgegnerin zu 16,3 %.


    Angemeldet worden sind laut Sachverhalt:
    -2094,40 EUR außergerichtliche Kosten der Antragsgegnerin
    -1190,24 EUR außergerichtliche Kosten der Antragstellerin zu 1.


    Vorausgesetzt, dass die angemeldeten Kosten in der Höhe entstanden und erstattungsfähig sind, würden sich folgende Beträge ergeben.


    1) Je nach dem, wer die Gerichtskosten vorgeschossen hat, sind die Gerichtskosten gegen die jeweiligen Kostenschuldner zu quoteln und festzusetzen.
    (Vorausgesetzt, die Antragstellerin zu 1) hat den Vorschuss voll geleistet, wären 32,5 % dieses Betrages gegen den Antragsteller zu 2) und 11 % gegen die Antragsgegnerin festzusetzen)
    2) 56,6 % aus den angemeldeten 2094,40 EUR außergerichtliche Kosten der Antragsgegnerin festgesetzt gegen die Antragstellerin zu 1), ergo 1185,43 EUR
    3) 32,5 % aus den angemeldeten 2094,40 EUR außergerichtliche Kosten der Antragsgegnerin festgesetzt gegen die Antragstellerin zu 2), ergo 680,68 EUR
    4) 16,3 % aus den angemeldeten 1190,24 EUR außergerichtliche Kosten der Antragstellerin zu 1) festgesetzt gegen die Antragsgegnerin, ergo 194,01 EUR

    Wie aufgrund dieser KFBs schlussendlich Zahlungen fließen, ist nicht Aufgabe des Gerichts und von den Beteiligten zu regeln.

    Die Kostengrundentscheidung ist iO ;) Eine Kostenausgleichung in einem KFB hätte m. E. allerdings so nicht vorgenommen werden dürfen, da es sich hier nicht um eine Kostenausgleichung handelt. Die angemeldeten Kosten sind unabhängig voneinander zu betrachten und entsprechend den Prozentzahlen gegen die jeweiligen Schuldner festzusetzen. Wer sich bei der Kostenentscheidung einen Kostenausgleich zusammenbastelt, oh weh

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