Vergütung Beratungshilfe

  • Hallo zusammen,

    möglicherweise ist es ja nur die Art der Formulierung der Angelegenheiten die es nun schwierig macht. Meine Vorgängerin hat öfter mal das Wort "Beratung" vor die Angelegenheit gestellt. Hier in dem Fall "Beartung wegen Steuererklärung 2016".

    Nun rechnet der RA ab, eine GG 2503 + eine Einigungsgebühr 2508. Die sind auch so angefallen nach den Belegen. Im Antrag des Ast selbst steht nichts im Sinne von nur "Beratung".

    Mich irritiert das ein wenig bzw. ich frage mich ob der RA dann auch tatsächlich so viel machen darf.

  • Es gibt verschiedene Meinungen.

    1.) Einige Gerichte vertreten die Meinung, dass bei der Bewilligung von Beratungshilfe bereits geprüft werden muss, ob eine Beratung ausreichen wird, oder ob auch eine Vertretung erforderlich wird. Dann muss sich das auch so aus der Bewilligung ergeben. (Mindermeinung)

    2.) Eine andere Meinung besagt, dass die Bewilligung nicht auf eine Beratung beschränkt werden darf. D.h. sofern die Vertretung erfordlich ist, ist auch dafür Beratungshilfe bewilligt.

    Bei der Entscheidung über die Vergütung, bist du an die Bewilligung gebunden. Wenn nur für die Beratung Beratungshilfe bewilligt wurde, dann kann der RA auch nur dfaür seine Vergütung aus der Staatskasse erhalten. Wenn entgegen des Wortlauts des Berechtigungsscheins umfassend Beratungshilfe bewilligt wurde, dann kann der RA auch die Vergütung für die Vertretung aus der Staatskasse erhalten.

    Als Kostenbeamtin bist du dem Bezirksrevisor gegenüber weisungsgebunden. Frag in doch einfach nach seiner Meinung.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer


  • 1.) Einige Gerichte vertreten die Meinung, dass bei der Bewilligung von Beratungshilfe bereits geprüft werden muss, ob eine Beratung ausreichen wird, oder ob auch eine Vertretung erforderlich wird. Dann muss sich das auch so aus der Bewilligung ergeben. (Mindermeinung)

    In meinen Augen ist das eine nicht mehr vertretbare Meinung, nicht bloß eine Mindermeinung. Die Notwendigkeit einer Vertretung ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren durch den UdG zu prüfen und durch den RA eigenverantwortlich zu entscheiden (mit Kostenrisiko).
    Die einzige zulässige Beschränkung ist die gesetzliche Beschränkung in Straf- und OWi-Sachen.

    Zitat


    Bei der Entscheidung über die Vergütung, bist du an die Bewilligung gebunden. Wenn nur für die Beratung Beratungshilfe bewilligt wurde, dann kann der RA auch nur dfaür seine Vergütung aus der Staatskasse erhalten. Wenn entgegen des Wortlauts des Berechtigungsscheins umfassend Beratungshilfe bewilligt wurde, dann kann der RA auch die Vergütung für die Vertretung aus der Staatskasse erhalten.

    Der UdG ist zwar nicht rechtspflegerisch unabhängig, aber er ist an Recht und Gesetz gebunden und grundsätzlich weisungsfrei. Daher kann auch auf einen Schein, auf dem "Beratung..." steht eine Geschäftsgebühr pp ausgezahlt werden, wenn die Vertretung notwendig war.

    Die Einschränkung eines Scheins nur auf eine Beratung stellt keine Mindermeinung dar, sie ist unzulässig und nicht vom BerHG gedeckt. Kein bewilligender Rpfl kann in die Zukunft schauen und vorhersagen, dass eine Vertretung nicht notwendig werden wird.

    Außerdem wäre hier definitiv das Gespräch mit dem bewilligenden Rpfl zu suchen.

    Zitat

    Als Kostenbeamtin bist du dem Bezirksrevisor gegenüber weisungsgebunden.


    Sorry, das ist Unsinn. Der Bezi kann Stellungnahmen abgeben und Rechtsmittel einlegen, aber er kann keine Weisungen erteilen.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Als Kostenbeamtin bist du dem Bezirksrevisor gegenüber weisungsgebunden.


    Sorry, das ist Unsinn. Der Bezi kann Stellungnahmen abgeben und Rechtsmittel einlegen, aber er kann keine Weisungen erteilen.

    Diese rigorose Aussage stimmt ihrerseits nicht.;) Der KB ist tatsächlich an Weisungen des Bezirksrevisors gebunden. Der Fehler lag vielmehr darin, daß nicht der KB sondern der UdG tätig wird.:teufel:

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Stimmt FED hat Recht :oops:.

    In manchen Bundesländern ist der Beamte des gehobenen Dienstes dafür zuständig.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

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