Weiß jemand wie nach dem Mainzer Landrecht (in Bayern) im Jahr 1890 eine Grunddienstbarkeit begründet wurde?
War eine notarielle Urkunde, in der sich die Eigentümer beider Grundstücke darauf geeinigt haben, ausreichend?
Leider habe ich in der Kommentierung nichts Konkretes gefunden.
Ich frage, weil jetzt beantragt ist das Recht im Grundbuch einzutragen.