850c Abs. 4 ZPO erst ab Antragstellung

  • Hallo,

    ich hab jetzt mein ganzes Internet durchsucht, aber da steht nichts.


    Gabs nicht mal BGH mit der AUssage "Herausrechnung Unterhaltsberechtigte erst ab Beschluss / Antrag nach 850c Abs. 4 ZPO" und nicht bereits ab irgendeinder Information des Treuhänders an den Arbeitgeber.

    Ergibt sich ja auch irgendwie schon aus BGH Urteil IX ZR 45/11 , IX ZR 46/11 vom 03.11.2011

    Aber ich meinte, es hätte noch was klarstellendes dazu gegeben ?

  • Eine Information des Treuhänders an der Arbeitgeber kann meines Erachtens auf keinen Fall ausreichen, da nach § 850c Abs. 4 ZPO ein Gerichtsbeschluss erforderlich ist. Das gilt über § 4 InsO auch in der Inso bzw. WVP. Es gibt IV/TH, die mit dem Schuldner eine Vereinbarung über die Nichtberücksichtigung Unterhaltsberechtigter schließen und diese dann dem Arbeitgeber vorlegen. Das geht natürlich gar nicht, wird aber hier und da praktiziert, "um dem Gericht keine Arbeit zu bereiten".

  • Es gibt IV/TH, die mit dem Schuldner eine Vereinbarung über die Nichtberücksichtigung Unterhaltsberechtigter schließen und diese dann dem Arbeitgeber vorlegen. Das geht natürlich gar nicht, wird aber hier und da praktiziert, "um dem Gericht keine Arbeit zu bereiten".

    Das halte ich für unproblematisch zulässig. Wenn der Schuldner selbst ggü seinem Arbeitgeber bestätigt, dass er keine unterhaltsplicht hat oder halt eine weniger, warum soll das nicht dazu führen das der Arbeitgeber so viele Unterhaltspflichten berücksichtigt wie ihm vom Schuldner genannt werden

  • Es gibt IV/TH, die mit dem Schuldner eine Vereinbarung über die Nichtberücksichtigung Unterhaltsberechtigter schließen und diese dann dem Arbeitgeber vorlegen. Das geht natürlich gar nicht, wird aber hier und da praktiziert, "um dem Gericht keine Arbeit zu bereiten".

    Das halte ich für unproblematisch zulässig. Wenn der Schuldner selbst ggü seinem Arbeitgeber bestätigt, dass er keine unterhaltsplicht hat oder halt eine weniger, warum soll das nicht dazu führen das der Arbeitgeber so viele Unterhaltspflichten berücksichtigt wie ihm vom Schuldner genannt werden

    Abtretung unpfändbarer Einkünfte?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Nein.

    850 c i 2 ZPO: gewährt der Schuldner einem Unterhaltsberechtigten unterhalt....

    Wenn er selbst bestätigt das er keine unterhaltsplicht hat, dann hat er im Zweifel auch keine.


    Abgesehen davon darf ein Schuldner auch freiwillige Zahlungen aus seinem unpfändbaren in die Masse leisten, dass kann er also auch monatlich mit immer dem gleichen Betrag

  • Der Schuldner sicherlich, der Arbeitgeber auch?

    Solange alles gut geht, geht es gut. Der Ärger fängt dann an, wenn es zu Unstimmigkeiten kommt. Warum dann nicht gleich den korrekten Weg wählen?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Der Schuldner sicherlich, der Arbeitgeber auch?

    Solange alles gut geht, geht es gut. Der Ärger fängt dann an, wenn es zu Unstimmigkeiten kommt.

    Für den Arbeitgeber ist es ja nur eine Zahlungsbestimmung, die der Schuldner trifft - er sagt ihm wohin er welchen Teil des Lohns er wohin überweisen soll. (Macht z.Bsp. das Jobcenter dauernd wenn ihm die ALG-II-Empfanger sagen dass die Miete gleich an den Vermieter soll).

    Das das Ganze nur funktionert so lange alle freiwillig mitmachen ist mir klar. Es führt zu einer stärkeren Kontrollpflicht des IV. Aber wenn der Sch und der IV das beide freiwillig so machen, sehe ich wie gesagt kein Problem.

  • Der Schuldner sicherlich, der Arbeitgeber auch?

    Solange alles gut geht, geht es gut. Der Ärger fängt dann an, wenn es zu Unstimmigkeiten kommt.

    Für den Arbeitgeber ist es ja nur eine Zahlungsbestimmung, die der Schuldner trifft - er sagt ihm wohin er welchen Teil des Lohns er wohin überweisen soll. (Macht z.Bsp. das Jobcenter dauernd wenn ihm die ALG-II-Empfanger sagen dass die Miete gleich an den Vermieter soll).

    Das das Ganze nur funktionert so lange alle freiwillig mitmachen ist mir klar. Es führt zu einer stärkeren Kontrollpflicht des IV. Aber wenn der Sch und der IV das beide freiwillig so machen, sehe ich wie gesagt kein Problem.

    Würde ich dringen von abraten. Was wäre wenn ein Unterhaltsgläubiger in den erweiterten Pfandbereich pfändet und der Insolvenzbeschlag NICHT durch einen Beschluss erweitert ist? Der Arbeitgeber ist durch die Vereinbarung zwischen IV und Schuldner dem Unterhaltsgläubiger gegenüber nicht geschützt. Gleiches gilt für einen Neugläubiger, der in der WVP pfänden darf und einen Beschluss über die Nichtberücksichtigung dieser Person erwirken kann.

    Mein Rat: Finger weg von solchem Meng!

  • Im Grunde genommen wirkt sich ein Beschluss nach § 850c Abs. 4 ZPO auf die von dem Arbeitgeber abzuführenden Beträge aus. Wie kann es dann sein, dass ein solcher Beschluss schon Wirkungen entfalten soll, bevor der Insolvenzbeschlag vom Insolvenzgericht erweitert wurde.

    Es gab mal einen Fall, in dem das Insolvenzgericht dem Antrag auf Nichtberücksichtigung des Ehemannes ab Antragstellung statt gegeben hat (halte ich nicht für richtig). Der BGH (Beschluss vom 22.10.2009 - IX ZB 249/08 -) hatte jedoch nicht darüber zu entscheiden und demzufolge hatte er den Zeitpunkt, ab dem der Ehegatte nicht zu berücksichtigen sein soll, (wohl wegen § 308 ZPO) nicht geprüft, bzw. prüfen müssen oder dürfen.

    Aus den von Dir genannten Entscheidungen ergibt sich zudem eindeutig:

    [FONT=&amp]"Solange eine solche Bestimmung nicht getroffen ist, verbleibt es dabei, dass der Ehegatte, jedenfalls wenn er in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner lebt, gemäß § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 850c Abs. 1 ZPO als unterhaltberechtigte Person zu berücksichtigen ist und die hierauf entfallenden Beträge nicht der Pfändung unterliegen."[/FONT]

    Streiten kann mann sich natürlich darüber, ob der Schuldner den pfändbaren Differenzbetrag, der zwischen dem Erlass des Beschlusses und der Berücksichtigung durch den Arbeitgeber anfällt, an den IV/TH hereauszugeben hat. Das wäre der Fall, wenn der Beschluss am Ende des Monats erlassen würde und der Arbeitgeber die unpfändbaren Teile der nächsten Abrechnung bereits an den Schuldner ausgezahlt hat.

  • Es gibt IV/TH, die mit dem Schuldner eine Vereinbarung über die Nichtberücksichtigung Unterhaltsberechtigter schließen und diese dann dem Arbeitgeber vorlegen. Das geht natürlich gar nicht, wird aber hier und da praktiziert, "um dem Gericht keine Arbeit zu bereiten".

    Das halte ich für unproblematisch zulässig. Wenn der Schuldner selbst ggü seinem Arbeitgeber bestätigt, dass er keine unterhaltsplicht hat oder halt eine weniger, warum soll das nicht dazu führen das der Arbeitgeber so viele Unterhaltspflichten berücksichtigt wie ihm vom Schuldner genannt werden

    Die Unterhaltspflichten gegenüber den Ehegatten ist eine gesetzliche Verpflichtung und kann demzufolge nicht von dem Schuldner verneint werden.

  • Es gibt IV/TH, die mit dem Schuldner eine Vereinbarung über die Nichtberücksichtigung Unterhaltsberechtigter schließen und diese dann dem Arbeitgeber vorlegen. Das geht natürlich gar nicht, wird aber hier und da praktiziert, "um dem Gericht keine Arbeit zu bereiten".

    Das halte ich für unproblematisch zulässig. Wenn der Schuldner selbst ggü seinem Arbeitgeber bestätigt, dass er keine unterhaltsplicht hat oder halt eine weniger, warum soll das nicht dazu führen das der Arbeitgeber so viele Unterhaltspflichten berücksichtigt wie ihm vom Schuldner genannt werden

    Die Unterhaltspflichten gegenüber den Ehegatten ist eine gesetzliche Verpflichtung und kann demzufolge nicht von dem Schuldner verneint werden.

    Ich bin da aber eher bei Queen. In § 850c ZPO geht es ja nicht darum, ob er grundsätzlich verpflichtet ist, Unterhalt zu leisten, sondern, ob er ihn auch tatsächlich leistet. Nur dann wird die UP berücksichtigt. Warum sollte alsoder Schuldner dem Drittschuldner nicht mitteilen können(vielleicht sogar mitteilen müssen), dass er keinen Unterhalt leistet.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ich vertrete ebenfalls die Meinung von Queen und Mosser. Lebt der Schuldner mit dem Ehegatten zusammen, wird nach dem BGH grundsätzlich unterstellt, dass der Schuldner Unterhalt leistet, sodass die gesetzliche Unterhaltspflicht berücksichtigt wird. Wenn der Schuldner aber freiwillig vorträgt, dass er (wegen des eigenen Einkommens des Unterhaltsberechtigten) keinen Unterhalt leistet/der Ehegatte nicht berücksichtigt werden soll, ist der Unterhaltsberechtigte vom Drittschuldner meines Erachtens auch nicht zu berücksichtigen. Kommt es zu einem Streit zwischen den Beteiligten, führt kein Weg an einer Beschlussfassung durch das Gericht vorbei.

    Jedoch wissen "meine" Verwalter, dass ich zur Vermeidung von Problemen eine Beschlussfassung wünsche.

  • Wenn der Schuldner aber freiwillig vorträgt, dass er (wegen des eigenen Einkommens des Unterhaltsberechtigten) keinen Unterhalt leistet/der Ehegatte nicht berücksichtigt werden soll, ist der Unterhaltsberechtigte vom Drittschuldner meines Erachtens auch nicht zu berücksichtigen.

    Es geht aber doch nicht darum, dass der Schuldner das freiwillig - mal ausgeklammert, wie freiwillig dann freiwillig ist - vorträgt, sondern das für das Insolvenzverfahren ein Schaden entsteht, wenn ein Gläubiger in den erweiterten Bereich pfändet, siehe #8.

  • Wie soll da ein Schaden entstehen? Der Schuldner sagt seinem Arbeitgeber, dass er keine unterhaltsplicht hat. Der Arbeitgeber führt also an den Insolvenzverwalter nach Tabelle mit 0 Unterhaltspflichten ab. Dann kommt ein unterhaltsgläubiger und pfändet in den 850d Bereich. Die Angabe des Schuldners das er 0 Unterhaltsplichten hat besteht weiterhin, der unterhaltsgläubiger bekommt die Differenz zwischen 850 c und d

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