Mehrvergleich im Beschwerdeverafhren gegen die Zurückweisung Antrag einstw. Verfügung

  • SuFu habe ich genutzt, aber nichts passendes gefunden.

    Im Zivilverfahren wurde der Antrag auf einstw. Verfügung durch Beschluss zurückgewiesen und dem ASt die Kosten auferlegt, Streitwert 1.500,00 €.
    Dagegen legt der ASt, nunmehr vertreten durch einen RA, sofortige Beschwerde ein. Nach Nichtabhilfebeschluss des AG fand im Verfahren der sofortigen Beschwerde vor dem LG ein Termin statt, in dem die Parteien sich vergleichen. Der ASt trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens, Streitwert ist 1.500,00 € und der Wert des Vergleichs übersteigt den Streitwert um weitere 1.500,00 €.
    Der Antragsgegner ist jeweils durch einen RA vertreten worden.

    Im Beschwerdeverfahren fällt ja die Verfahrensgebühr Nr. 3500 VV RVG an (s.a. Gerold/Schmidt, RVG, 21. Auflage, VV 3500 Rn. 6). Unter Nrn. 3500 ff. VV RVG gibt es keine der Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG gleichende Vorschrift. Beträgt die Verfahrensgebühr für das Beschwerdeverfahren denn nun 0,5 aus 3.000,00 €? :gruebel:
    Terminsgebühr Nr. 3514 ist klar.
    Einigungsgebühren Nrn. 1000 (für nicht anhängigen Teil) und 1003 (für den Teil, über den das Beschwerdeverfahren anhängig ist) ist richtig?

  • Beträgt die Verfahrensgebühr für das Beschwerdeverfahren denn nun 0,5 aus 3.000,00 €? :gruebel:


    Ja (vgl. Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, 23. Aufl., Nr. 3500 Rn. 16; Schneider in: Hansens/Braun/Schneider, Praxis des Vergütungsrechts 2. Aufl. 2017, T 8 Rn. 573; N. Schneider in: AnwK-RVG, 8. Aufl., Nr. 3500 Rn. 40; Thiel in: NK-GK, 2. Aufl. 2017, Nr. 3500 Rn. 13; a. A. Schütz in: Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Aufl. 2015, Nr. 3500 Rn. 10)

    Einigungsgebühren Nrn. 1000 (für nicht anhängigen Teil) und 1003 (für den Teil, über den das Beschwerdeverfahren anhängig ist) ist richtig?


    :daumenrau (mit Prüfung nach § 15 III RVG)

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