• Mal angenommen, der IV der S-GmbH stellt Insolvenzantrag über das Vermögen eines Drittschuldners der S-GmbH. Dieser wird aber gem. § 26 Abs. 1 InsO zurückgewiesen. Dann müsste doch der IV gem. § 23 Abs. 1 S.2 InsO Gebühren und Auslagen aus der Masse zahlen.


    Was aber, wenn die Masse im Verfahren S-GmbH hierfür nicht ausreicht? Ist der IV dann wg. Kosten und Auslagen über § 61 InsO dran? Muss er also vor Antragstellung kalkulieren ob er im Falle der Abweisung die Gerichtsgebühren aus der Masse wird aufbringen können?

  • er muss natürlich vorher kalkulieren, wie bei allem was er tut
    Er kann ja PKH beantragen für die Stellung des InsO-Antrags

    Das ist klar. Mich interessiert generell, ob solche, durch Anträge bei Gerichten/Behörden ausgelöste Gebühren gem. § 61 S.1 InsO "durch eine Rechtshandlung ... begründet worden " sind.

  • Mal dumm gefragt, muss er mit der Inanspruchnahme als Zweitschuldner rechnen? Ist das ein Sekundäranspruch?

    Und schlussendlich, aber das nur nebenbei, warum macht man das?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Natürlich ist die Beantragung eines gerichtlichen Verfahrens eine rechtshandlung

    Und wer ein gerichtliches Verfahren beantragt haftet für die Antragsgebühr als erstschuldner, nicht nur als zweitschuldner

  • zur Struktur der Kostenschuldnerschaft hat Queen recht. Zwischenergebnis: "die Masse" des antragenden Verfahrens ist Kostenschuldner.
    Die Frage der Haftung aus § 61 ist hiervon m.E. jedoch zu scheiden, sofern die Masse nicht hinreicht, auch die Kosten des Antragsverfahrens zu decken.
    Die entsprechenden Kosten sind Masseverbindlichkeiten, dies dürfte kein Thema sein.

    Der Insolvenzverwalter hat vor der Begründung von Masseverbindlichkeiten zu prüfen, ob er sie zum Zeitpunkt
    der Fälligkeit bedienen kann, andernfalls könnte eine Haftung drohen.
    Andererseits ist er zur Verwertung von Ansprüchen der Insolvenzmasse gegenüber Drittschuldnern verpflichtet.
    Hierbei kann er nicht einfach dabei stehen bleiben, dass der Drittschuldner zahlungsunfähig ist, sondern
    er kann durchaus auf eine insolvenzrechtliche Durchleuchtung angewiesen sein.
    M-E. führt das Vorgehen nicht zu einer persönlichen Haftung, da diese Vorgehensweise grds.
    nicht als pflichtwidrig einzuordnen ist.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Mal dumm gefragt, muss er mit der Inanspruchnahme als Zweitschuldner rechnen? Ist das ein Sekundäranspruch?

    Und schlussendlich, aber das nur nebenbei, warum macht man das?

    Äußerst unklare Solvenz-Situation bei dem Drittschuldner und jede Menge Indizien für Zahlungsunfähigkeit. Um die Forderungsbeitreibung abschließen zu können, ist der Insolvenzantrag hier nötig.

    Ich kenne es auch in den Fällen, in denen Insolvenzschuldner ein Erbe nicht ausschlagen und die geerbten Schulden dann zu Masseverbindlichkeiten zu werden drohen. Dann ist Antrag auf Nachlassinsolvenz denkbar, ebenfalls mit der Kostenfolge.

  • Mal dumm gefragt, muss er mit der Inanspruchnahme als Zweitschuldner rechnen? Ist das ein Sekundäranspruch? Und schlussendlich, aber das nur nebenbei, warum macht man das?

    Äußerst unklare Solvenz-Situation bei dem Drittschuldner und jede Menge Indizien für Zahlungsunfähigkeit. Um die Forderungsbeitreibung abschließen zu können, ist der Insolvenzantrag hier nötig. Ich kenne es auch in den Fällen, in denen Insolvenzschuldner ein Erbe nicht ausschlagen und die geerbten Schulden dann zu Masseverbindlichkeiten zu werden drohen. Dann ist Antrag auf Nachlassinsolvenz denkbar, ebenfalls mit der Kostenfolge.

    Schon klar, aber hätte da eine EV als milderes (und ggfls. billigeres) Mittel nicht ausgereicht?

    Das sieht ja gefährlich nach unzulässigem Druckantrag aus, LG Köln vom 24.08.2016, 13 T 87/16.

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  • Mal dumm gefragt, muss er mit der Inanspruchnahme als Zweitschuldner rechnen? Ist das ein Sekundäranspruch? Und schlussendlich, aber das nur nebenbei, warum macht man das?

    Äußerst unklare Solvenz-Situation bei dem Drittschuldner und jede Menge Indizien für Zahlungsunfähigkeit. Um die Forderungsbeitreibung abschließen zu können, ist der Insolvenzantrag hier nötig. Ich kenne es auch in den Fällen, in denen Insolvenzschuldner ein Erbe nicht ausschlagen und die geerbten Schulden dann zu Masseverbindlichkeiten zu werden drohen. Dann ist Antrag auf Nachlassinsolvenz denkbar, ebenfalls mit der Kostenfolge.

    Schon klar, aber hätte da eine EV als milderes (und ggfls. billigeres) Mittel nicht ausgereicht?

    Das sieht ja gefährlich nach unzulässigem Druckantrag aus, LG Köln vom 24.08.2016, 13 T 87/16.

    nun, wenn der Antrag zur Zahlungsbereitschaft des Drittschuldnes führen sollte, kann auch unter dem Aspekt des Druckantrags die Kostenfolge hingenommen werden; damit wären aber Haftungsgesichtspunkte wohl außen vor :D

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