Mal angenommen, der IV der S-GmbH stellt Insolvenzantrag über das Vermögen eines Drittschuldners der S-GmbH. Dieser wird aber gem. § 26 Abs. 1 InsO zurückgewiesen. Dann müsste doch der IV gem. § 23 Abs. 1 S.2 InsO Gebühren und Auslagen aus der Masse zahlen.
Was aber, wenn die Masse im Verfahren S-GmbH hierfür nicht ausreicht? Ist der IV dann wg. Kosten und Auslagen über § 61 InsO dran? Muss er also vor Antragstellung kalkulieren ob er im Falle der Abweisung die Gerichtsgebühren aus der Masse wird aufbringen können?