Hallo,
habe hier ein Problem zur funktionellen Zuständigkeit für einen Antrag auf "Freigabe überschüssiger vorläufig gepfändeter Beträge"
Es handelt sich um den Anhang V des Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung(EU) Nr.655/2014 des EU-Parlaments vom 15.Mai 2014.
Nach meiner Auffassung und Lesart des § 20 Ziff. 17 RpflG ist hierzu der Richter zuständig; ihm wurde die Sache auch von unserem GL durch die Verwaltung vorgelegt.
Der Richter hat mir nun die Akte zugeschrieben und behauptet, er wäre dafür nicht zuständig.
Kennt sich jemand mit dieser Zuständigkeit aus?
Habe einen solchen Antrag in mehreren Jahren auf der M-Abteilung als Rechtspfleger noch nie gesehen.
Hoffe auf Hilfe.