Frage zur funktionellen Zuständigkeit bei EU-Verordnung

  • Hallo,
    habe hier ein Problem zur funktionellen Zuständigkeit für einen Antrag auf "Freigabe überschüssiger vorläufig gepfändeter Beträge"
    Es handelt sich um den Anhang V des Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung(EU) Nr.655/2014 des EU-Parlaments vom 15.Mai 2014.

    Nach meiner Auffassung und Lesart des § 20 Ziff. 17 RpflG ist hierzu der Richter zuständig; ihm wurde die Sache auch von unserem GL durch die Verwaltung vorgelegt.
    Der Richter hat mir nun die Akte zugeschrieben und behauptet, er wäre dafür nicht zuständig.

    Kennt sich jemand mit dieser Zuständigkeit aus?
    Habe einen solchen Antrag in mehreren Jahren auf der M-Abteilung als Rechtspfleger noch nie gesehen.

    Hoffe auf Hilfe.

  • Ich verstehe deine Auffassung nicht so recht. In § 20 Nr. 17 Satz 2 RPflG steht doch ausdrücklich drin, welche Entscheidungen der VO 655/14 dem Richter vorbehalten sind. Von Artikel 27 steht da nix. Ergo sollte der Rechtspfleger für den ganzen Rest zuständig sein.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

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