Vorbehalt Nachtragsverteilung hinsichtlich aufschiebend bedingt festgestellter F.?

  • Hallo!

    Mein Verfahren ist grundsätzlich aufhebungsreif.

    Nun teilt der Verwalter mit, dass hinsichtlich aufschiebend bedingt festgestellter Forderungen die Nachtragsverteilung vorbehalten bleiben soll. Bei den Forderungen handelt es sich um Mietausfallschäden.

    Meines Erachtens muss der Betrag entsprechend § 198 InsO hinterlegt werden. Wenn ich das richtig verstanden habe, kann nach der Vorlage eines Nachweises der Hinterlegung das Insolvenzverfahren normal aufgehoben werden?

    Vielen Dank für Antworten!

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