Aufhebung Grundstücksübertragung - Genehmigung?

  • Hallo zusammen, ich stehe etwas auf dem Schlauch und bin vielleicht auch ein bisschen abgeschreckt durch das bisherige Verfahren. Ich fasse erstmal kurz zusammen:

    Opa will sein Grundstück (vermietet und belastet) an die beiden Enkel verschenken, er behält sich einen Nießbrauch, der etwas undurchsichtig geregelt ist. Als Ergänzungspfleger schlägt der Notar die Nachbarin der Familie vor.

    Mein Kollege hat damals die Nachbarin ohne groß zu fragen zur EP bestellt. Diese hat sodann die in ihrem Namen – schon damals als EP bezeichnet - in der Urkunde gemachten Äußerungen genehmigt. Der Notar hat das Ganze zur familiengerichtlichen Genehmigung eingereicht.
    Ich habe also in meiner Genehmigungsakte die EP angefragt, welche Erwägungen sie vorgenommen hat, dass sie dazu kam der Übertragung zuzustimmen. Im Verlauf (mehrere Telefonate und wochenlanges hin- und herschreiben) hat sich herausgestellt, dass die Gute keine Ahnung von dem hat, was sie da eigentlich im Namen der Kinder unterschrieben hat.
    Ich habe also die Familie (also den Notar in Vollmacht für die Familie) angehört und mitgeteilt, dass ich beabsichtige, in der PF eine andere EP zu bestellen, da die momentane EP leider die Tragweite des abgeschlossenen Rechtsgeschäfts nicht überblicken kann.
    Da sich niemand geäußert hat, habe ich das dann auch gemacht und eine Rechtsanwältin mit der wir in Grundstücksangelegenheiten schon gute Erfahrungen gemacht haben zur EP bestellt.
    Gegen diesen Beschluss haben sich beschwert: Opa (Begründung: „find ich doof“), die Kindseltern (Begründung: „Opa ist nicht einverstanden“) und die entlassene EP (Begründung: „ich bin doch nicht doof“).
    Ich habe nicht abgeholfen und die Sache zum OLG gegeben zur Entscheidung.

    Im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens hat dann der Notar einen Aufhebungsvertrag betreffend den Grundstücksübertragungsvertrag eingereicht. Das OLG hat meinen Pflegerwechsel daher aufgehoben mit der Begründung, dass der zu genehmigende Vertrag nicht mehr existiert, daher kein EP mehr nötig ist und mein Beschluss sozusagen überflüssig ist.


    Jetzt endlich zu meiner Frage:
    Meiner Meinung nach müsste der Aufhebungsvertrag auch familiengerichtlich zu genehmigen sein (vgl. MüKoBGB/Kroll-Ludwigs, 7. Aufl.2017, BGB § 1821 Rn. Randnummer 33). Brauche ich hierfür wieder einen EP? Oder kann ich argumentieren, dass der Aufhebungsvertrag lediglich rechtlich vorteilhaft für die Kinder ist, da sie nach Aufhebung des Übertragungsvertrags nun so dastehen, als hätte es den nie gegeben?:gruebel:

    Danke, dass ihr bis hier gelesen habt...

  • Mal von möglichen Vorfragen wie:

    • unter welchen Bedingungen lies der ursprüngliche Vertrag eine Aufhebung zu
    • wer hat im Aufhebungsvertrag vertreten


    abgesehen, würde ich es wie hier verwiesen lösen.

    Im Ergebnis soll das Vertragswerk keinen Bestand haben, insofern würde entweder:

    • eine Genehmigung durch Dich erteilt werden, von welcher dann aber keine Gebrauch gemacht werden würde
    • die Versagung durch Dich aus sachlichen Gründen erfolgen.


    Alle Ergebnisse führen zum Ende, daher würde ich die Akte pragmatisch schließen und mich im Ergebnis an der Auffassung des OLG orientieren.

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  • Der SV gibt nichts dazu her, ob hier lediglich die gesetzliche Folge eintritt. Es könnte also schon sein, sicher ist das nicht.

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    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Vielen Dank für eure vielen Antworten! Bitte entschuldigt, aber aufgrund von Fortbildungen und Urlaub konnte ich leider nicht früher antworten...

    Zur Genehmigungsbedürftigkeit des ursprünglichen Vertrags kam ich über die gemischte Schenkung, richtig.

    Es hat sich jetzt nur die Frage gestellt, ob der Aufhebungsvertrag nach § 1822 I Nr. 2 BGB genehmigungsbedürftig ist. Aber nach euren Antworten komme ich immer mehr zu der Überzeugung, dass ich einen Aufhebungsvertrag über einen Vertrag, der nicht wirksam ist, auch nicht genehmigen muss.

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