Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns, Auflassung erforderlich

  • Hallo,

    mir stellt sich die Frage, ob zur Ausgliederung eines Grundstücks aus dem Vermögen des Einzelkaufmanns Karl-Heinz D. auf die aufnehmend Kommanditgesellschaft (GmbH &Co. KG) nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes zusätzliche eine Auflassungserklärung beim Grundbuchamt vorgelegt werde muss.

    Es wurde zur Grundbuchberichtigung nur der Ausgliederungs- und Übernahmevertrag zwischen dem Unternehmer Karl-Heinz D. und der aufnehmenden Gesellschaft vorgelegt. Karl-Heinz D. ist im Grundbuch allein als Eigentümer eingetragen.

  • Eingetragen ist Herr Hans Müller als Eigentümer. So hat er vor 15 Jahren auch das Grundstück erworben. Kein Hinweis auf einen Erwerb als Einzelkaufmann oder für einen Betrieb o.äh.

    Nun liegt mir der Antrag auf GB-Berichtigung vor. Die im HR eingetragene Firma Hans Müller e.K hat eine Gesamtausgliederung vorgenommen und auf die neugegründete X-GmbH übertragen.

    Begl. Abl. des Ausgliederungsplans, Gesellschaftsvertrages und einer Tatsachenbescheinigung liegen vor. Der Grundbesitz ist im Ausgliederungsplan als Firmenvermögen in einer Anlag erwähnt.

    Kann ich ohne weiteres davon ausgehen, dass der Grundbesitz zum Betriebsvermögen gehört oder muss dies ausdrücklich erklärt werden.

  • Also ich kann den Link ohne weiteres öffnen. Ich gebe aber hier meine Ausführungen vom 11.10.2016 nochmals wieder:

    „Hilft nicht auch die Anmerkung von Wachter in der EWiR 2014, 43 ff („…In Übereinstimmung mit der herrschenden Auffassung im Schrifttum (s. Kallmeyer/Sickinger, in: Kallmeyer, UmwG, 5. Aufl., 2013, § 152 Rz. 1; D. Mayer, in: Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, Stand: 9/2013, § 152 UmwG Rz. 59, 62) hat das OLG Brandenburg entschieden, dass auch Teile des Privatvermögens eines Einzelkaufmanns Gegenstand der Ausgliederung sein können. Demnach kommt es auch nicht auf die Frage an, ob die Vormerkung im Grundbuch für X. als Privatperson oder für den eingetragenen Kaufmann eingetragen war (Letzteres ist nach h. M. nicht möglich, Demharter, GBO, 28. Aufl., 2012, § 44 Rz. 49; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., 2012, Rz. 231).“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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