Sterbegeldversicherung...

  • Habe alle vorhergehenden Threads gelesen... trotzdem brauche ich Hilfe... Betreuung wurde frisch auf einen neuen ehrenamtlichen Betreuer aus der Familie (nicht befreit) übertragen. Dieser hat auf Veranlassung des Heimesin dem der Betroffene lebt, eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen, da dasHeim bereits mitgeteilt hat, nur eine Beerdigung in kleinstem finanziellenRahmen abhalten zu können. Ein bestehendes Konto - was als Mündelgeld -deklariert war, ist von dem neuen Betreuer - ohne Zustimmung des Gerichts - aufgelöst und in eine Sterbegeldversicherung überführt worden. Als Bezugsberechtigter im Todesfall ist der Betreuer eingetragen.
    Was nun?
    Wie würdet Ihr das ganze abwickeln? Erbitte praktische Tipps. Ich stehe quasi vor vollendeten Tatsachen. Danke!

  • Würde ganz praktisch vorgehen und den neuen Betreuer einladen zur Besprechung. Bei gutem Willen findet sich ne Lösung. Ansonsten Ergänzungsbetreuung.

  • Und wenn ich die Bezugsberechtigung nicht auf mich als Betreuer ändern darf (=wirksam ändern kann), warum soll ich dann beim Abschluß des Vertrages eine solche Bestimmung wirksam vornehmen können?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Die Kontoauflösung bedarf der Genehmigung.
    Der Abschluss der Sterbegeldversicherung nicht.
    Die Einsetzung des Betreuers als Begünstigter ist einer Schenkung gleichzusetzen. Die Bezugsberechtigung ist zu ändern auf "(gesetzliche) Erben" oder komplett freizulassen.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Den Hinweis halte ich für irreführend, da die genannte Entscheidung des BGH sich nicht mit einer Genehmigung befasst.
    § 1907 Abs. 3 BGB dürfte allenfalls dann zutreffend sein, wenn wiederkehrende Leistungen, also z. B. ein monatlicher Beitrag zu erbringen ist, dies ist lt. SV nicht der Fall. Ich lese es so, dass eine Einmalzahlung erfolgt ist.
    Also liegt hier nur ein Genehmigungstatbestand nach § 1811 BGB vor: Nur Innengenehmigung, somit Vertrag wirksam.

  • Danke für die Hinweise. Also Innengenehmigung nach § 1811 BGB... aber was mache mich mit dem Betreuer als 1. Bezugsberechtigten? Wie kann man das lösen? Fällt einem dazu etwas ein? Wen kann man stattdessen nehmen? Muss man jemand anders nehmen oder kann der Betreuer bleiben? Wie würdet Ihr das handhaben? Für praktische Tipps wäre ich dankbar.

  • Ich hänge mich hier mal ran.

    Die Betreuerin hat eine Risikolebensversicherung für den Betreuten abgeschlossen. Als Bezugsberechtigte wurde die Betreuerin als Versicherungsnehmerin eingetragen. Versicherte Person ist der Betreute.

    Es soll ein monatlicher Betrag gezahlt werden, do dass eine betreuungsgerichtliche Genehmigung erforderlich sein müsste.

    Die Versicherungssumme beträgt 10.000,00 €. Die Betreuerin ist die Schwester des Betreuten.

    Sehe ich es richtig, dass das eine Genehmigung nur erteilt werden kann, wenn das Bezugsrecht geändert wird?

  • Schau mal auf http://www.sterbegeldversicherung.tv/Sterbegeldversicherung-Lexikon-16/. Dort sind die Beteiligten der Sterbeversicherung gut verständlich erklärt.

    So wie ich den Fall verstehe, wird der eigentliche Versicherungsvertrag zwischen der Versicherung und der Betreuerin (Versicherungsnehmer) geschlossen. Diese wäre demnach auch verpflichtet die Beiträge zu zahlen und eine Genehmigung wäre mangels Rechtsgeschäft für den Betroffenen nicht erforderlich. Sollen die Beiträge dem Vermögen der Betroffenen entnommen werden, müsste statt dessen § 1805 BGB geprüft werden.

  • Danke für die Hinweise. Es ist in diesem Fall so, dass die Betreuerin sicher stellen möchte, dass die Beerdigungskosten für den Fall des Todes des Betroffenen gedeckt sind. Wäre es dann ok, wenn die Beiträge zur Sterbegeldversicherung aus dem Vermögen des Betroffenen gezahlt werden?

  • Danke für die Hinweise. Es ist in diesem Fall so, dass die Betreuerin sicher stellen möchte, dass die Beerdigungskosten für den Fall des Todes des Betroffenen gedeckt sind. Wäre es dann ok, wenn die Beiträge zur Sterbegeldversicherung aus dem Vermögen des Betroffenen gezahlt werden?

    Aus meiner Sicht wäre das nicht in Ordnung, sondern strenggenommen eine Schenkung.

    Die Betreuerin hat auf ihren Namen als Versicherungsnehmerin eine Versicherung abgeschlossen. Dann muss sie diese natürlich auch aus eigenen Mitteln bezahlen.

    (Vielleicht sollte sie sich an die Versicherung wenden, wenn ihr ein Vermittler das so vorgeschlagen haben sollte.)

    Die hiesigen Betreuer kommen zum Glück nicht auf solche Ideen, sondern schließen diese Versicherungen auf den Betreuten als Versicherungsnehmer ab. Dann ist auch klar, dass sein Vermögen zur Erfüllung verwendet werden darf.

  • Da bin ich mir an der Stelle nicht so sicher. Eine Schenkung setzt voraus, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Der Betroffene ist allerdings die versicherte Person und die Gegenleistung könnte auch darin zu sehen sein, dass die Betreuerin die Beerdigungskosten aus eigener Tasche zahlt. Richtig ist zwar, dass die nächsten Angehörigen die Bestattungspflicht trifft, die Kosten der Beerdiguung fallen aber sonst dem Nachlass zur Last - also dem Vermögen der Verstorbenen.

  • Sofern es der ureigenste Wunsch des Betroffenen war, dass für seine Todesfallkosten vorgesorgt ist, genügt die Änderung/Anpassung der Bezugsberechtigung. (wie Amaryllis)

    Andernfalls darf rückabgewickelt werden. (wie Frog)

    Ein dazwischen gibt es im Betreuungsverfahren nicht. Es bleibt der Betreuerin unbenommen, in einem eigenen Versicherungsvetrag das Risiko abzusichern. Dann eben mit eigenen Beiträgen ohne Anspruch ggü. dem Betreuten.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Sofern es der ureigenste Wunsch des Betroffenen war, dass für seine Todesfallkosten vorgesorgt ist, genügt die Änderung/Anpassung der Bezugsberechtigung. (wie Amaryllis)

    ....

    Das halte ich für problematisch.

    Unabhängig von der Bezugsberechtigung ist die Betreuerin derzeit Versicherungsnehmerin. Sie könnte also den Vertrag jederzeit kündigen und dann die vom Konto des Betreuten geleistete Zahlung für sich vereinnahmen, oder? :gruebel:

  • Wo sollte noch ein Problem sein.

    Deine geschilderte Falllage taucht spätestens bei der Rechnungslegung auf als Ausgabe ohne Einnahme/Versicherungsschein. Das zu übersehen ist dann eher unwahrscheinlich - zumal man ja bereits vorgewarnt ist.

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  • Wo sollte noch ein Problem sein.

    Deine geschilderte Falllage taucht spätestens bei der Rechnungslegung auf als Ausgabe ohne Einnahme/Versicherungsschein. Das zu übersehen ist dann eher unwahrscheinlich - zumal man ja bereits vorgewarnt ist.

    :gruebel: Eine Auszahlung an die Betreuerin als Versicherungsnehmerin wird in keiner Rechnungslegung auftauchen. Und solange die Betreuerin Versicherungsnehmerin ist, kann sie eben die Versicherung kündigen und in der Kündigung Ihr eigenes Konto für die Auszahlung des Guthabens/Rückkaufswertes angeben.

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