Kaufvertrag durch NL-pfleger bei bekannten Miterben

  • ich habe folgendes Problem: Es besteht NL-Pflegschaft für die unbekannten Erben meines Grundstückseigentümers. Der NL-pfleger veräußert das Grundstück für die unbekannten Erben. Im Genehmigungsbeschluss des NL-gerichtes werden als Beteiligte neben dem NL-Pfleger und dem Verfahrenspfleger noch zwei weitere (bisher unbekannte Miterben) aufgeführt. Ist es richtig, dass, wenn Erben im Laufe des Verfahrens bekannt werden, ich nunmehr auch den entsprechenden Erbnachweis benötige und deren Mitwirkung am Kaufvertrag?

  • Wieso soll deine Ansicht richtig sein? Seit wann fragt das GBA nach materiellem Recht?
    Wie du schreibst, sind alle Formalen gegeben, daher eintragen.

  • Solange der Pfleger für alle bestellt ist, vertritt er auch alle.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Solange der Pfleger für alle bestellt ist, vertritt er auch alle.

    Wäre dem nicht so könnte der NP gar nichts machen, denn selbst er weiß ja zur Zeit seiner eigenen Handlung gar nicht wie weit die Erbenermittlung fortgeschritten ist und ob nicht gestern doch eine Annahmeerklärung beim Nachlassgericht eingetrudelt ist (abgesehen davon, dass die Annahme nicht dem Nachlassgericht gegenüber zu erklären ist).

  • Das Grundbuchamt fragt ständig nach materiellem Recht, die Frage ist nur, was das zutreffende Recht ist.

    Solange die Nachlasspflegschaft vollumfänglich für den gesamten Nachlass (= für alle Erbteile) besteht, kann der Pfleger auch für alle Erben handeln. Er könnte es sogar, wenn es schon einen Teilerbschein oder sogar einen Erbschein über alle Erbteile gibt, solange die Pflegschaft noch nich (teil-)aufgehoben wurde. Materiell besteht in solchen Fällen sowohl das Vertretungsrecht des Pflegers als auch die Berechtigung der bereits bekannten Erben. Für das Grundbuchamt ist aber nur von Bedeutung, ob einer von beiden alleine handeln kann und das ist vorliegend der Fall.

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