vereinfachtes Unterhaltsverfahren-Erledigterklärung

  • Guten Morgen in die Runde!
    Ich habe einen FH-Antrag der UVK (Rückstand v. 01.09.2017-30.11.2018 u. lfd. ab 01.12.2018)
    Agg wendet ein, dass

    1. der Antrag unzulässig sei, da die Vollmacht fehlt (Unterschrieben hat die Sachbearbeiterin der UVK)
    2. in 2017 ein Rechtsstreit über den Unterhalt (Ast. :Kind v.d. Beistand gg. Agg.)anhängig gewesen sei. Hieraus resultiert ein Teilvergleich (Unterhaltsrückstand bis Februar 2017von Agg. in Ratenzahlung mgl. u. ab März 2017 ist von Agg. kein Unterhalt zu zahlen.
    3. Nachweise, dass Agg. nicht leistungsfähig ist werden eingereicht


    Ast. erklärt nun den Antrag für erledigt, da nunmehr der Nachweis der Leistungsunfähigkeit erbracht sei.
    Agg. beantragt den Erledigungsantrag zurück zu weisen u. dem Ast. die Kosten aufzuerlegen, da der Antrag unzulässig und unbegründet gewesen sei.
    Wie seht ihr den Sachverhalt?
    Ich würde gerne dem Erledigungsantrag stattgeben u. dem Agg. die Kosten auferlegen, da dem Ast. das erledigende Ereignis (Leistungsunfähigkeit) erst nach Antragstellung bekannt wurde.
    Oder ist der Antrag tatsächlich unzulässig, da ja bereits ein Rechtsstreit über den Unterhalt anhängig war? Dann müsste ich den Antrag zurückweisen u. dem Ast. die Kosten auferlegen, oder?

  • Ich denke mal, dass du eine Kostenentscheidung nach nach § 243 FamFG unter ergänzender Heranziehung der allgemeinen Kostengrundsätze, etwa der Regelungen in § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO und § 92 ZPO treffen müsstest.
    Da die Unterlagen erst nach Anhängigkeit eingereicht wurden, würde ich wohl auch dem Agg. die Kosten des Verfahrens auferlegen.

  • Bei uns wird das immer so gehandhabt. Da sie das Verfahren für erledigt erklärt haben, haben sie den Antrag quasi zurückgenommen und es muss nur noch über die Kosten entschieden werden. Den Kostenantrag bekommt der Antragsgegner einmal zur Stellungnahme und danach machst du einen Beschluss, in dem du den Verfahrenswert festlegst und dem Antragsgegner die Kosten auferlegst.

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