Hallo ihr Lieben,
ich stehe hier gerade total auf dem Schlauch. Kurz zum Sachverhalt: Gläubiger beantragt KFB nach § 788 ZPO - Anhörung des vermeintlichen Schuldners S erfolgt - Schreiben des Rechtsanwaltes von S geht ein mit dem Hinweis, dass dies die falsche Person, also eben nicht der Schuldner ist - Gläubiger prüft und korrigiert den Schuldner. Soweit so gut. Jetzt hat jedoch der Rechtsanwalt des S beantragt, seine Gebühr nach VV 3309 RVG gegen den Gläubiger festsetzen zu lassen. Dieser erwidert, dass keine Grundlage für eine Kostenentscheidung erkennbar sei, da der RA keine Partei im vorliegenden Verfahren ist.
Möglicherweise ist es doch ganz simpel aber irgendwie bin ich gerade absolut unsicher, ob dem RA diese Gebühr zusteht und ich das entsprechend hier festzusetzen habe.
Ich bin für jeden hilfreichen Tipp dankbar!
LG:)