Vormerkung für eine Grundschuld bzgl. Teilfläche

  • Hallo zusammen,

    ich habe folgendes Problem:

    Im Grundbuch sind zwei Grundstücke (BVNr. 1 und 2) gebucht. Von BVNr. 1 wurde eine noch unvermessene Teilfläche verkauft und mittels AV gesichert. Nun bestellt der Eigentümer eine Grundschuld. Diese soll an BVNr. 2 lasten, was zunächst unproblematisch ist. Allerdings soll der nicht veräußerte Rest (der auch noch nicht vermessen ist) für den Grundschuldgläubiger in der Weise gesichert werden, dass am nicht verkauften Teil des BVNr. 1 eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung der Grundschuld eingetragen werden soll. Nach Vermessung soll diese Grundschuld dann als Gesamtgrundschuld an BVNr.2 und dem nicht verkauften Teil der BVNr. 1 lasten. Ich habe leider nicht wirklich eine Idee, wie ich dies so in das Grundbuch bringen kann, dass eine Doppelsicherung für den Grundschuldgläubiger ausgeschlossen ist und dennoch beide Teile durch Grundschuld bzw. Vormerkung gesichert sind.

    Hatte jemanden diese Problematik bereits? Oder kann mir einen Denkanstoß oder eine Formulierungshilfe geben?

    Vielen, vielen Dank vorab!!!

  • Hallo Magda,

    also vorab ein Problem mit der Doppelsicherung gibt es nicht, da es sich um eine Grundschuld und um keine Zwangssicherungshypothek handelt.
    Die Eintragung der Grundschuld an BVE-Nr. 2 ist kein Problem.

    Wenn du mit Solum-Star arbeitest, dann ist der Baustein für die Vormerkung "VORM3H". Für die Vormerkung ist es egal, ob eine bereits woanders eingetragene Grundschuld in den Rang eingewiesen wird oder eine neue Einzelgrundschuld eingetragen wird.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Hallo Atlantik,

    vielen Dank für deine Hilfe.

    Also trage ich einfach die Grundschuld ein und dann unter einer neuen laufenden Nummer die Vormerkung (halbspaltig links) mit dem selben Text wie die Grundschuld? Oder verweise ich dort nur, dass es später eine Mithaft wird. Und dann wahrscheinlich auch ohne Rangvermerke, oder?

    Und sollte die Vermessung sodann erfolgen und ich die Vormerkung röten, schreibe ich dann halbspaltig rechts nur einen Vermerk, dass die Umschreibung durch Zuschreibung der BV-Nr. erfolgt?

    DANKE!

  • Die Eintragung erfolgt ohne einen Rangvermerk, da es sich um zwei unterschiedliche Belastungsgegenstände handelt.

    Einen Mithaftvermerk kannst Du noch nicht eintragen, da noch kein Gesamtrecht besteht.

    Das ist bei der Umschreibung der Vormerkung zu beachten und dann bei beiden Rechten zu vermerken.

    Die Umschreibung erfolgt dann dergestalt, dass der normale Textinhalt der GS eingetragen wird.

    (s. auch die Grundbuchverfügung nebst Mustertexten.)

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