Vorrangseinräumungserklärung erforderlich?

  • Hallo Forengemeinde!

    Mein Fall: Erbbaurechtskaufvertrag, Vormerkung und Finanzierungsgrundschuld bereits eingetragen. Des Weiteren sind etliche Erbauzinserhöhungen bereits eingetragen sowie die Vormerkung zur Erhöhung des Erbauzinses. Es soll nun das Erbbaurecht umgeschrieben werden. Des Weiteren soll eine weitere Erbauzinserhöhungsreallast eingetragen werden. Bewilligt ist, diese im Gleichrang mit den bereits bestehenden Reallasten einzutragen, sowie "im Rang vor künftigen und derzeitigen Belastungen in Abt. II und III." Da die Grundschuld ja bereits eingetragen ist, ist diese Rangstelle derzeit nicht erreichbar. Nun erklärt der Notar in Vollmacht, dass die Eintragung der weiteren Erbbauzinserhöhung im Gleichrang der Vormerkung eingetragen werden soll. Diese Vormerkung wurde in der Grundschuldbestellungsurkunde als Vorlast genannt.

    Meine Frage: Ist nun trotzdem noch eine Vorrangeinräumungserklärung nötig oder reicht die Erklärung des Notars in der Form so aus, um die ausbedungene Rangstelle zu erreichen?

    Vielen Dank im Voraus!

  • wenn die Reallast im Gleichrang mit der Vormerkung eingetragen wird, hat sie immer noch Rang nach der bereits eingetragenen Grundschuld, 879 BGB.
    Nur durch Umschreibung der Vormerkung in eine weitere Erbbauzinsreallast erhält diese die Rangstelle der Vormerkung.

  • Okay, ich merke gerade dass ich mich falsch ausgedrückt habe. Klargestellt wurde, dass „in Ausnutzung der Vormerkung“ eingetragen werden soll....

  • Ich gehe davon aus, dass eine weitere Erbbauzinsreallast eingetragen werden soll - Erbbauzinserhöhungsreallast gibt es streng genommen nicht :).

    Sofern eine Vormerkung zur Eintragung weiterer Erbbauzinsreallasten im Grundbuch eingetragen ist und diese nun ausgenutzt werden soll, hat die neue Erbbauzinsreallast Rang vor der Grundschuld, weil die Vormerkung im Rang vor der Grundschuld eingetragen ist.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Ich gehe davon aus, dass eine weitere Erbbauzinsreallast eingetragen werden soll - Erbbauzinserhöhungsreallast gibt es streng genommen nicht :).

    Sofern eine Vormerkung zur Eintragung weiterer Erbbauzinsreallasten im Grundbuch eingetragen ist und diese nun ausgenutzt werden soll, hat die neue Erbbauzinsreallast Rang vor der Grundschuld, weil die Vormerkung im Rang vor der Grundschuld eingetragen ist.


    :daumenrau

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