PKH-Überprüfung Minderjähriger

  • Fall:


    Im Zivilverfahren wurde dem Minderjährigen PKH bewilligt und RA X beigeordnet.


    Nun soll die PKH-Überprüfungerfolgen.


    Minderjährigkeit liegt nochvor. Somit sind die Vermögensverhältnisse der Mutter (alleinerziehend) ausschlaggebend.


    Aufforderung, Mahnung usw. erfolgten. Keine Rückmeldung von der Kindesmutter. Der RA teilte nur mit, dasser die Kindesmutter mehrfach angeschrieben hat.

    Es erfolgte die PKH-Aufhebung.

    Der RA legte Rechtsmittel ein mit der Begründung, dass die Kindesmutter den Briefkasten nicht leert (überfüllt) und somit offenbar nicht in der Lage ist, die Belange des Minderjährigen zu wahren und regt an bzw. beantragt eine Verfahrenspfleger für das Rechtsmittelverfahren zu bestellen, der so dann Verfahren führen kann bzw. die erforderliche Erklärung abgeben kann. Der RA kann die Erklärung nicht abgeben, da die erteilte Prozessvollmacht die Abgabe nicht umfasst.

    Was haltet ihr davon? Was würdet ihr jetzt machen?

  • Mh, also ich hätte bei Minderjährigen nicht wirklich geprüft. (Also bei Minderjährigen, die nicht im Alter von potentiellen Azubis sind)

    Die Aufhebung der PKH darf ja nur erfolgen, wenn die Nichtabgabe der Erklärung gem. § 120 a ZPO vorsätzlich oder grob nachlässig ist. Und da hätte ich bei Minderjährigen so meine Bedenken. Daher würde ich wegen "Nicht grob nachlässig" aufheben und weglegen.

    Die Kostenforderung würde sich ja gegen den Minderjährigen richten und was soll die Kasse da holen ?

  • Die Vermögensverhältnisse der Mutter prüfst Du im Hinblick auf die Vorschusspflicht oder weshalb?

    Vorschusspflicht besteht nur für zukünftige Kosten, nicht für bereits entstandene...

    Ich prüfe minderjährige Antragsteller in der Regel nicht mehr, es sei denn es wäre ein Anhaltspunkt dafür da, dass Einkommen zu erwarten ist o.ä.

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Ah Ok.
    Aber bei der Bewilligung wurden doch die Vermögensverhältnisse der Mutter geprüft und nicht die des Minderjährigen.
    Ich habe also gar keine Angaben vom Minderjährigen.

    Und nun?

    Vermerk und Akte weglegen.

    Wir prüfen im Übrigen bei Bewilligung der PKH auch die Vermögensverhältnisse des minderjährigen Antragstellers anhand einer "vereinfachten Erklärung"...

    Könnte ja sein, es gibt jede Menge Sparguthaben o.ä.

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Stimmt... Hatte ich nicht mehr auf dem Schirm, dass die PKH ja schon aufgehoben wurde...

    Mmhhh... ich würde versuchen, die Vermögensverhältnisse des Mdj. zu erfragen und danach abhelfen...

    Nur aufgrund des Vortrags des Rechtsanwalts käme aus meiner Sicht noch keine Abhilfe in Betracht...

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Der Minderjährige ist 16 Jahre.

    Ich werde mal den Anwalt fragen, ob der Minderjährige noch Schule geht oder schon in der Ausbildung ist und wie die Vermögensverhältnisse des Minderjährigen sind.

    Danke an alle. :)

  • Der RA legte Rechtsmittel ein mit der Begründung, dass die Kindesmutter den Briefkasten nicht leert (überfüllt) und somit offenbar nicht in der Lage ist, die Belange des Minderjährigen zu wahren und regt an bzw. beantragt eine Verfahrenspfleger für das Rechtsmittelverfahren zu bestellen, der so dann Verfahren führen kann bzw. die erforderliche Erklärung abgeben kann. Der RA kann die Erklärung nicht abgeben, da die erteilte Prozessvollmacht die Abgabe nicht umfasst.

    Das klingt mir doch danach, dass man nach §22a I FamFG dem Familiengericht eine Mitteilung machen sollte.


    Eine Überprüfung des Kindes hätte ich wohl auch nicht gemacht. Aber es ist ja definitiv zulässig und wenn es gemacht wird muss die Erklärung auch abgegeben werden. Da die PKH-Bewilligung nun wegen eines Verstoßes gegen §120a I S. 3 ZPO aufgehoben wurde, wäre der Beschwerde m.E. nur abzuhelfen, wenn die Erklärung noch nachgereicht wird.
    Es bleibt einem ja selbst überlass, wie großzügig man hierfür noch Zeit gibt, bevor man die (Nicht-)Abhilfeentscheidung trifft.
    Die Bestellung eines Verfahrenspflegers wäre m.E. Unsinn, da dieser nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes ist und die Erklärung daher auch nicht abgeben könnte.
    Zudem gibt es Verfahrenspfleger doch nur in Verfahren nach dem FamFG und dort gibt es ja VKH und nicht PKH.

  • Ich werde mal den Anwalt fragen, ob der Minderjährige noch Schule geht oder schon in der Ausbildung ist und wie die Vermögensverhältnisse des Minderjährigen sind.

    Wieso denn das auf einmal, wenn der Anwalt doch nach #1 keine Vollmacht für das PKH-Verfahren hat.

    Es bleibt einem ja selbst überlass, wie großzügig man hierfür noch Zeit gibt, bevor man die (Nicht-)Abhilfeentscheidung trifft.

    Vorher ist noch zu prüfen, ob überhaupt eine ordnungsgemäße Zustellung der Anschreiben erfolgt ist, d.h. Adressierung an die Mutter als gesetzliche Vertreterin des Kindes.

  • Wenn die Mutter schon nicht in der Lage ist, bei einer einfachen PKH-Überprüfung die Interessen ihres Kindes zu verfolgen, käme ich auf ganz andere Ideen.
    Wenn die PKH-Überprüfung nicht eh vom Familiengericht war, würde ich dieses aber schleunigst unterrichten.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

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