...und alles auf dem Rücken des Schuldners.... der komplette Justiz-Wahnsinn....
Verweisung Pfändungsschutzantrag (850 k Abs.4) an Vollstreckungsgericht
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leonich -
23. Mai 2019 um 12:58
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Na auf wessen denn sonst? Mehr Rücken standen doch nicht zur Verfügung....:D
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Na auf wessen denn sonst? Mehr Rücken standen doch nicht zur Verfügung....:D
Und der kann noch nicht mal was wegen Untätigkeit machen, es schlagen sich ja alle drum, nicht zuständig zu sein... und arbeitet quasi an der Sache....
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Also alles richtig gemacht.
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