Hallo zusammen,
ein Schuldner hat beim Finanzgericht einen Antrag nach § 850k As. 4 ZPO auf Freigabe seines bereits gepfändeten Einkommens gestellt, einschließlich einstweiliger Einstellung. Der Antrag ist übrigens am 29.03. dort eingegangen.
Durch Beschluss vom 09.05. hat das Finanzgericht sich für örtlich unzuständig erklärt und die Sache an das Vollstreckungsgericht verwiesen. Mein Kollege hat das Finanzgericht über die Zuständigkeit aufgeklärt und darum gebeten die Entscheidung zu überdenken.
Daraufhin kommt ein Verweis auf § 17a Abs. 2 GVG . Danach ist man auch an einen unrichtigen Verweis gebunden. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen wurden natürlich nicht mitgeschickt.
Hat jemand eine Idee? Darf das Finanzgericht an ein ordentliches Gericht verweisen? Die Unanfechtbarkeit des Beschlusses wurde natürlich gleich mal mitentschieden.